Rz. 143

Von den anderen Anpassungsfällen unterscheidet sich die Anpassung wegen Todes dadurch, dass die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen nicht nur zeitweise ausgesetzt wird, sondern endgültig rückgängig gemacht wird. Von dem auf die Antragstellung folgenden Monat erhält der Ausgleichspflichtige deswegen seine Rente in der vollen Höhe gezahlt (sofern er selbst schon Rentner ist). Stirbt der Ausgleichsberechtigte vor dem Rentenbezug seitens des Ausgleichspflichtigen, erhält dieser vom Beginn an seine ungekürzte Rente. Die Regelung des früheren Rechts, dass nach einem Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten zunächst die Rente des Ausgleichspflichtigen gekürzt wurde, bis die an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Beträge wieder ausgeglichen waren, ist ersatzlos entfallen.

 

Rz. 144

Hat der Ausgleichspflichtige zur Abwendung der Kürzung Zahlungen an den Versorgungsträger geleistet (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 BeamtVG, § 55d SVG) oder Leistungen an den Versorgungsträger zur Begründung von Anrechten des Ausgleichsberechtigten erbracht (z.B. § 1587b Abs. 3 BGB a.F., § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F.), sind ihm diese Beträge wieder zu erstatten. Erstattet wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag. Eine Dynamisierung oder Verzinsung erfolgt nicht.[79] Der Ausgleichspflichtige steht insoweit auch schlechter als im Fall der Rentenkürzung selbst; denn auf den Rückzahlungsbetrag sind die Leistungen anzurechnen, die aus dem Anrecht gewährt wurden. Das sind nicht nur die Leistungen, welche an den Ausgleichsberechtigten erbracht wurden, sondern auch solche, die an Dritte, v.a. auch Hinterbliebene, gezahlt wurden. Selbst Leistungen, die keine Rentenleistungen sind (z.B. Leistungen zur Rehabilitation) sind abzuziehen, soweit sie auf das durch den Ausgleichspflichtigen begründete Anrecht entfallen, ggf. also anteilig im Verhältnis des durch den Ausgleich begründeten Anteils des Anrechts zum Rest des Anrechts.[80]

 

Rz. 145

Nicht zurückgezahlt werden Beträge, welche nicht der Ausgleichspflichtige, sondern (bei einem externen Ausgleich nach §§ 14, 16 VersAusglG) der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt hat.[81] Diese Beträge bleiben bei dem Versorgungsträger, bei dem im Wege des externen Ausgleichs das Anrecht begründet worden ist.

 

Rz. 146

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten trotz der Rückgängigmachung der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten (soweit diese überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung vorsehen).[82] Das ist eine völlig unsystematische Ausgleichsregelung zulasten der Versorgungsträger. Die Regelung kann skurrile Folgen haben, welche der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen hat:[83] Ein gemeinsames Kind des Ausgleichspflichtigen und des Ausgleichsberechtigten bezieht eine Hinterbliebenenrente nach dem Ausgleichsberechtigten, weil die ihm übertragenen Anrechte durch die Anpassung der Entscheidung nicht erlöschen. Stirbt dann auch der Ausgleichspflichtige, ist aus dessen (nun wieder) ungekürzten Anrecht ebenfalls eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Hinterbliebenenrente doppelt so hoch ist (bezogen auf den Ehezeitanteil), wie sie eigentlich sein dürfte.[84]

 

Rz. 147

Das frühere Recht kannte nur einen Ausgleichspflichtigen, weil der Ausgleich erst nach der Gesamtsaldierung der Anrechte erfolgte. Auch die Anpassung wegen Todes konnte deswegen immer nur eine Person betreffen, nämlich den insgesamt Ausgleichspflichtigen. Nach neuem Recht findet dagegen ein Hin- und Her-Ausgleich statt. Im Regelfall verlieren beide Ehegatten Anrechte, erwerben aber auch Anrechte des anderen Ehegatten. Ohne Korrektiv könnte die Anpassung wegen Todes deswegen dazu führen, dass der Überlebende nach der Anpassung besser stünde, als er gestanden hätte, wenn kein Versorgungsausgleich stattgefunden hätte, weil der Ausgleichspflichtige dann nicht nur die im Versorgungsausgleich verlorenen Rechte zurückerwürbe, sondern auch noch die Anrechte hätte, welche er im Versorgungsausgleich von dem anderen, nun verstorbenen Ehegatten erhalten hätte.

 

Rz. 148

 

Beispiel

M hat im Versorgungsausgleich Anrechte aus der Beamtenversorgung an seine Ex-Frau F i.H.v. 300 EUR mtl. verloren. Von F selbst hat er Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung i.H.v. 150 EUR mtl. übertragen erhalten. F stirbt, bevor sie Rente beziehen kann. M stellt darauf den Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG. Gäbe es kein Korrektiv, würde bei M durch die Anpassung die Kürzung seiner eigenen Anrechte i.H.v. 300 EUR rückgängig gemacht und er hätte zusätzlich noch die im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte von F i.H.v. 150 EUR mtl. Ihm stünden dann insgesamt 450 EUR im Monat zu, während er ohne den Versorgungsausgleich nur 300 EUR mtl. gehabt hätte (wenn man nur die in den Ausgleich einbe...

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