Rz. 29

Aus dem beim Ausgleichspflichtigen gekürzten Anrecht dürfen (noch) keine Leistungen zugunsten des Ausgleichsberechtigten erfolgen. Insofern braucht die Leistung nicht direkt aus dem gekürzten Anrecht zu fließen; denn sonst würde die Anpassung sich allein auf die Fälle beschränken müssen, in denen das Anrecht des Ausgleichspflichtigen intern ausgeglichen worden wäre. Es reicht vielmehr für den Ausschluss der Anpassung aus, dass für den Ausgleichsberechtigte i.R.d. Versorgungsausgleichs bei der Scheidung zulasten des Anrechts, in Bezug auf welches der Ausgleichspflichtige nun die Anpassung geltend macht, ein Anrecht begründet worden ist, aus dem der Ausgleichsberechtigte nun Leistungen bezieht.

 

Rz. 30

Ob der Ausgleichsberechtigte eine Rente wegen Invalidität oder wegen Alters bezieht, ist gleichgültig. Die Anpassung ist in beiden Fällen ausgeschlossen.

 

Rz. 31

I.Ü. ist es gleichgültig, warum der Ausgleichsberechtigte noch keine Leistungen bezieht. Wie im früheren Recht auch, kommt es für den Ausschluss der Anpassung allein auf den Umstand an, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund des Ausgleichs Leistungen bezieht. Die Anpassung ist also v.a. dann möglich, wenn der Ausgleichsberechtigte die einschlägige Altersgrenze noch nicht erreicht hat und auch nicht invalide ist. Ist er zwar berechtigt zum Leistungsbezug, nimmt er diese aber nicht in Anspruch, bleibt die Anpassung in Bezug auf das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ebenfalls weiter möglich. Der wichtigste in der Praxis insoweit vorkommende Fall ist derjenige, dass der Ausgleichsberechtigte keinen Rentenantrag stellt.[23] Gezwungen werden kann er dazu nicht. Zu beachten ist auch, dass der Ausgleichsberechtigte ein legitimes Interesse daran haben kann, keinen Rentenantrag zu stellen. So wirken sich die vorgezogene Inanspruchnahme einer ­Altersrente und teilweise auch die Inanspruchnahme einer Rente wegen Invalidität mindernd auf die Rentenhöhe (wegen Alters) aus. Das hinzunehmen, ist dem Ausgleichsberechtigten nicht ohne weiteres zumutbar.[24]

[23] Borth, Rn 1085; Ruland, Rn 1027; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 33 VersAusglG Rn 3; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149; a.A. Götsche, ZFE 2010, 409, 410.
[24] Bergner, FPR 2011, 483, 485.

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