Rz. 59
Hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes und dem inhaltlichen Kündigungsschutz gilt für Teilzeitbeschäftigte, wozu auch geringfügig Beschäftigte zählen, nichts anderes als für Vollzeitbeschäftigte. Die individuelle Beschäftigungsdauer ist lediglich für die sachliche Anwendbarkeit des KSchG auf den Betrieb, nicht aber hinsichtlich der persönlichen Anwendbarkeit von Belang.
Rz. 60
Außerhalb der besonderen Kündigungsschutznormen genießt ein Arbeitnehmer nur aus § 242 BGB sowie den allgemeinen Normen Kündigungsschutz. Für Teilzeitbeschäftigte kommt insbesondere § 4 Abs. 1 TzBfG als Norm in Betracht. Hiernach ist jede Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verboten. Eine Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzbereiches, die mit der ausdrücklichen Begründung ausgesprochen wird, dass der zu Kündigende teilzeitbeschäftigt sei, ist gem. § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Ebenso ist eine betriebsbedingte Kündigung in Kleinbetrieben gem. § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenden Personen Vollzeitkräfte ungerechtfertigt gegenüber Teilzeitkräften bevorzugt. Zu beachten ist jedoch, dass die bevorzugte Kündigung von Teilzeitbeschäftigten durchaus aus einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung resultieren kann. Ob eine Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gegen § 4 TzBfG, § 134 BGB verstößt oder nicht, ist somit eine Frage des Einzelfalles und insbesondere maßgeblich davon beeinflusst, ob und wie der Arbeitgeber die Kündigung begründet. Nach der Rechtsprechung des BAG folgt ganz allgemein aus der Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB kein Sachgrunderfordernis außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG. § 242 BGB schützt als Einfallstor der grundrechtlichen Grundwertungen nur vor evident sachwidrigen Kündigungen. Kündigungen, die diesen Maßstab erfüllen, werden in aller Regel bereits nach § 138 BGB nichtig sein. Das Vorhandensein eines wie auch immer gearteten sachlichen Grunds, der ein Kündigungsinteresse an einem konkreten Beschäftigten begründet, hindert aber die Hürde des "sozialen Mindestschutzes" und sollte daher im Zweifel auch offen kommuniziert werden. Auch ein falsch angegebener Kündigungsgrund führt nicht in den Anwendungsbereich des KSchG. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung müssen folglich auch keine Sozialdaten mitgeteilt werden, es sei denn, die Kündigung würde in den Anwendungsbereich des erforderlichen sozialen Mindestschutzes fallen.
Rz. 61
Die Kleinbetriebsgrenze gem. § 23 KSchG liegt bei 10 Beschäftigten ausschließlich der Auszubildenden. Um der bis zum 31.12.2003 geltenden geringeren Grenze Rechnung zu tragen, ist diese Grenze in § 23 KSchG wie folgt definiert: Grundsätzlich setzt das Kündigungsschutzgesetz voraus, dass in einem Betrieb i.d.R. mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind nur fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, so gilt gem. § 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz nicht. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, werden bis zur Beschäftigung von i.d.R. zehn Arbeitnehmern nicht gezählt. Für diese Arbeitnehmer gilt das KSchG zudem unabhängig davon, ob ansonsten im Betrieb das KSchG gilt, erst dann, wenn insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese Regelung des § 23 Abs. 1 KSchG führt in kleineren Betrieben u.U. zu einer gespaltenen Beurteilung des betrieblichen Anwendungsbereiches. Sind im Betrieb mehr als fünf "Altarbeitnehmer", also solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 schon bestand, beschäftigt, behalten diese den Kündigungsschutz, obwohl neu hinzutretende Arbeitnehmer solange nicht unter das KSchG fallen, bis insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei einem Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen genießt keiner der im Betrieb verbleibenden "Altarbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1.1.2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Altarbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus.
Rz. 62
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wiederum mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zwanzig Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als dreißig Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Unter der regelmäßigen Arbeitszeit ist grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verstehen, sodass Überstunden außer Betracht bleiben. Anderes gilt nur dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit dem Zwecke der Umgehung des § 23 Abs. 1 KSchG dient. In diesem Falle ist nicht die vertraglich v...