I. Überblick
Rz. 1
Die Vergütung in der Beratungshilfe richtet sich – da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt – nach Teil 2 VV und ist dort in Abschnitt 5 (Nrn. 2500 ff. VV) geregelt. Andere Gebühren entstehen nicht (Vorbem. 2.5 VV), wohl aber Auslagen nach Teil 7 VV (§ 46 RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV).
Rz. 2
Anzuwenden ist darüber hinaus die Vorschrift der Nr. 1008 VV. Dieser Tatbestand ist nicht durch Vorbem. 2.5 VV ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Gebühr, sondern um eine Gebührenerhöhung handelt (im Einzelnen str., siehe Rdn 20, 27).
II. Beratungshilfegebühr
Rz. 3
Vom Mandanten kann der Anwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR verlangen (Nr. 2500 VV). Diese Gebühr schuldet ausschließlich der Mandant (§ 44 S. 2 RVG). Die Gebühr kann erlassen werden (Anm. S. 2 zu Nr. 2500 VV). Eine Anrechnung dieser Gebühr auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon kommt eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 S. 2 BerHG in Betracht.
Rz. 4
Neben der Beratungshilfegebühr können keine Auslagen erhoben werden (Anm. S. 1 zu Nr. 2500 VV). Da nach dem RVG auch die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt wird, versteht sich die Beratungshilfe also als Bruttogebühr. Ungeachtet dessen muss der Anwalt die Umsatzsteuer daraus abführen. Eine Abrechnung wird hier in der Regel wohl nicht verlangt werden, muss aber auf Verlangen erteilt werden, da auch hier § 10 RVG gilt. Sollte eine Rechnung erforderlich sein, müsste diese wie folgt aussehen:
Beispiel 1: Beratungshilfegebühr
Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und bittet um Gewährung von Beratungshilfe.
Der Mandant schuldet die Gebühr nach Nr. 2500 VV.
1. |
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV |
|
12,60 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
2,40 EUR |
Gesamt |
|
15,00 EUR |
Rz. 5
Wird der Anwalt von mehreren Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, so gilt nicht Nr. 1008 VV. Vielmehr schuldet jeder Mandant die Beratungshilfegebühr gesondert.
Beispiel 2: Beratungshilfegebühr, mehrere Auftraggeber
Es erscheinen zwei Mandanten mit einem Beratungshilfeschein und bitten um Gewährung von Beratungshilfe.
Jeder Mandant schuldet die volle Gebühr nach Nr. 2500 VV. Der Anwalt kann also verlangen:
I. |
Von Mandant 1 |
1. |
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV |
|
12,60 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
2,40 EUR |
Gesamt |
|
15,00 EUR |
II. |
Von Mandant 2 |
1. |
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV |
|
12,60 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
2,40 EUR |
Gesamt |
|
15,00 EUR |
III. Abrechnung mit der Landeskasse
1. Überblick
Rz. 6
Alle übrigen Gebühren und Auslagen sind mit der Landeskasse abzurechnen (§ 8 Abs. 1 BerHG i.V.m. § 44 S. 1 RVG). Insoweit kann der Mandant nicht in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 2 BerHG).
Rz. 7
Nach § 6a Abs. 2 S. 1 BerHG ist es allerdings möglich, dass die Beratungshilfe auf Antrag nachträglich aufgehoben wird. Den Antrag kann auch der Anwalt stellen, wenn er
▪ |
keine Vergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt hat und |
▪ |
er den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. |
Unter diesen Voraussetzungen kann der Anwalt dann anstelle der Landeskasse mit dem Auftraggeber entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach einer vereinbarten Vergütung (§§ 3a ff. RVG) abrechnen.
Rz. 8
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG.
Rz. 9
Zuständig für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist nach § 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte des Amtsgerichts.
Rz. 10
Zu beachten ist, dass für die Abrechnung der Beratungshilfevergütung nach § 1 Nr. 2 BerHFV Formularzwang besteht.
Rz. 11
Bei den Gebühren wird hinsichtlich der Tätigkeit des Anwalts unterschieden nach
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allgemeiner Beratungs- oder Geschäftstätigkeit und |
▪ |
Tätigkeiten im Schuldenbereinigungsverfahren. |
Rz. 12
Hinsichtlich der Einigungs- und Erledigungsgebühren wird dagegen nicht unterschieden. Hier gilt sowohl für eine Einigung als auch für eine Erledigung, und zwar sowohl für allgemeine Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten im Schuldenbereinigungsverfahren, stets dieselbe Gebühr nach Nr. 2508 VV.
Rz. 13
Neben den Gebühren erhält der Anwalt aus der Landeskasse nach § 46 RVG auch Ersatz seiner Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV.
Rz. 14
Umstritten war lange Zeit die Berechnung der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV. Zum Teil wurde früher vertreten, dass sich die Pauschale nach den fiktiven gesetzlichen Gebühren des Wahlanwalts richte. Nach zuletzt h.M. war auf die Gebühren der Nrn. 2501 ff. VV abzustellen. Nach der Neufassung der Nr. 7002 VV zum 1.1.2014 ist klargestellt worden, dass sich die Postentgeltpauschale aus den von der Landeska...