Rz. 4

Am 1.1.1976 trat das ZGB der DDR in Kraft, welches in den §§ 362 bis 427 eine gegenüber dem BGB stark vereinfachte Regelung des Erbrechts enthielt.[4] Uneheliche Kinder waren nun ehelichen vollständig gleichgestellt. Die Stellung des Ehegatten wurde im Vergleich zum FGB weiter verstärkt, indem er als Erbe erster Ordnung (§ 365 Abs. 1 S. 1 ZGB) nun auch unterhaltsbedürftige Eltern des Erblassers von der Erbfolge verdrängt und zusätzlich einen dinglich wirkenden Voraus erhielt, der die zum Haushalt gehörenden Gegenstände umfasste (§ 365 Abs. 1 S. 3 ZGB).

[4] Text der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB z.B. bei: Bonefeld/Daragan/Tanck, Erbrecht und Steuerrecht, 2000, S. 382 ff.

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