Rz. 165
Die Ersatzzustellung an die in § 178 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Personen muss nach § 178 Abs. 2 ZPO unterbleiben, wenn diese als Gegner an dem Rechtsstreit derjenigen Partei beteiligt sind, der zugestellt werden soll. In diesen Fallkonstellationen besteht nämlich eine erhöhte Gefahr, dass das Schriftstück tatsächlich nicht an den Adressaten weitergeleitet wird. Die Regelung nimmt die alte Bestimmung des § 185 ZPO a.F. auf, so dass auf die diesbezügliche alte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Rz. 166
Hinweis
Die Regelung gilt nur für die Ersatzzustellung, so dass hiervon der Fall unberührt bleibt, dass der Adressat einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, der zugleich sein Gegner ist. § 181 BGB findet hier keine Anwendung.[123]
Rz. 167
Aufgrund der systematischen Stellung gilt § 178 Abs. 2 ZPO auch nicht bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten,[124] so dass das zuzustellende Schriftstück in den Briefkasten des Adressaten eingelegt werden kann, auch wenn dieser den Briefkasten mit seinem Gegner teilt.[125]
Hinweis
Folgt man der Gegenansicht, kann der Zustellungsmangel dadurch geheilt werden, dass der Adressat das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhält. In diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung dann nach § 189 ZPO als bewirkt.
Rz. 168
Eine Zustellung muss unterbleiben in folgenden Fällen nach § 178 Abs. 2 ZPO:
▪ | Zustellung an die Ehefrau als Pflegerin ihres Ehemannes wegen einer Forderung der Ehefrau gegen den Ehemann aus einer vollstreckbaren Urkunde;[126] |
▪ | Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an einen nahen Angehörigen des Gegners im Wege der Ersatzzustellung; hierunter fallen etwa Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister des Gegners;[127] |
▪ | Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an weisungsgebundene Angestellte des Gegners im Wege der Ersatzzustellung;[128] |
▪ | Ersatzzustellung an den Schuldner als im Geschäftslokal des Drittschuldners beschäftigte Person bezüglich eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.[129] |
Rz. 169
Die Zustellung entgegen § 178 Abs. 2 ZPO macht diese zunächst unwirksam (vgl. Rdn 167). Allerdings ist eine Heilung dieses Mangels nach § 189 ZPO möglich, wenn das zuzustellende Schriftstück den Adressaten gleichwohl erreicht hat. Ebenso ist eine Heilung über § 295 ZPO möglich.
Rz. 170
Hinweis
Überprüft der Gerichtsvollzieher anhand des zuzustellenden Beschlussinhalts eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, ob der Empfänger in einem offenkundigen Interessenkonflikt mit dem Zustellungsadressaten steht und ob eine entsprechende Anwendung von ZPO § 185 in Betracht kommt, begeht er schuldhaft eine Amtspflichtverletzung, so dass Schadensersatzansprüche des Gläubigers nach § 839 BGB, Art. 34 GG gegen das Land in Betracht kommen.[130]
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