Rz. 109

In Erweiterung der bisherigen Möglichkeiten der Zustellung eines Schriftstückes gegen ein Empfangsbekenntnis kann dieses Schriftstück seit dem 1.7.2002 dem in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Personenkreis[84] auch als Telekopie, d.h. per Telefax zugestellt werden.

 

Rz. 110

Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat. Es handelt sich allerdings nur um eine Ordnungsvorschrift, so dass ein Verstoß hiergegen die Zustellung nicht unwirksam macht.

 

Rz. 111

Nachdem der Gesetzgeber § 174 ZPO noch einmal einer Überarbeitung unterzogen hat,[85] ist nun durch § 174 Abs. 4 ZPO ausdrücklich klargestellt, dass das Empfangsbekenntnis auch dann per Telefax zurückgesandt werden kann, wenn das Schriftstück auf normalem Wege, d.h. durch Übergabe an der Amtsstelle oder einen Justizbediensteten, durch Einlegen in das Gerichtsfach oder Übersendung mit einfacher Post zugestellt wurde. Hiervon sollte der Bevollmächtigte schon aus Kostengründen immer Gebrauch machen.

[84] Hierzu Rdn 94.
[85] Gesetz v. 23.7.2002, BGBl I, S. 2850 mit Wirkung zum 1.8.2002.

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