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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich unter Anwendung der §§ 166195 ZPO folgende Übersicht für die Zustellung eines Schriftstückes an den Adressaten:

 
1. Stufe: Zustellung an den Adressaten selbst oder – bei prozessunfähigen Personen – seinen gesetzlichen Vertreter, §§ 166177 ZPO

durch:

den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eine entsprechend beauftragte Person der Amtsstelle, § 173 ZPO;
einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister §§ 168, 176 Abs. 1 ZPO;
einen Gerichtsvollzieher auf Anordnung des Vorsitzenden, § 168 Abs. 2 ZPO

an:

den Adressaten oder einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter auf der Amtsstelle (§ 173 ZPO);
Übergabe an den Adressaten an jedem Ort, an dem er angetroffen wird, §§ 166, 177 ZPO;
einen – auch rechtsgeschäftlich – bestellten Vertreter des Adressaten, § 171 ZPO, sofern dieser über eine schriftliche Vollmacht verfügt;
den bestellten Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Verfahren, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei der weite Begriff des anhängigen Verfahrens nach § 172 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO zu beachten ist.
 
2. Stufe: Ersatzzustellung nach den §§ 178179 ZPO an eine Person mit einem besonderen Näheverhältnis zum Adressaten

(Nur, wenn die 1. Stufe erfolglos war!)

durch:

einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister, § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Gerichtsvollzieher, § 168 Abs. 2 ZPO

an:

einen in der Wohnung anwesenden erwachsenen Familienangehörigen;
eine in der Wohnung der Familie beschäftigte Person;
einen in der Wohnung anwesenden sonstigen erwachsenen ständigen Mitbewohner;
eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person;
den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter.
 
3. Stufe: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine entsprechende Vorrichtung an der Wohnung oder dem Sitz des Adressaten, § 180 ZPO

(Nur, wenn die 1. und 2. Stufe erfolglos waren!)

Durch:

einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister, § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Gerichtsvollzieher, § 168 Abs. 2 ZPO,

wenn:

ein Briefkasten oder eine sonstige Vorrichtung (Briefschlitz in der Haus- oder Ladentür vorhanden ist, die für den Postempfang eingerichtet ist;
der Briefkasten oder die Vorrichtung in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sind.
 
4. Stufe: Niederlegung und Benachrichtigung des Adressaten, § 181 ZPO

(Nur, wenn die 1., 2. und 3. Stufe erfolglos waren!)

durch:

einen nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenen Unternehmer (Post), § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Justizbediensteten, insbesondere einen Justizwachtmeister, § 168 Abs. 1 ZPO;
einen Gerichtsvollzieher, § 168 Abs. 2 ZPO

bei:

dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder
bei einer Poststelle im Zustellungsort, wenn die Post (vgl. § 168 Abs. 1 ZPO) mit der Zustellung beauftragt ist.
 
5. Stufe: Öffentliche Zustellung nach den §§ 185188 ZPO

(Nur, wenn eine Zustellung nach den Stufen 1.–4. nicht in Betracht kommt!)

wenn die Zustellung nach den Stufen 1.–4. daran scheitert, dass:

der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist;
einer juristischen Person an der im Handelsregister eingetragenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte;
weder ein Vertreter noch ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt ist;
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist;
eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht;
der Zustellungsort eine Wohnung einer Person ist, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt, §§ 1820 GVG.

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