Rz. 114

Die Vorschriften über die Vergütung des Vormunds und Ersatz seiner Auslagen finden über die Verweisung des § 1915 BGB entsprechende Anwendung, also die §§ 1835 ff. BGB. Wird die Nachlasspflegschaft nicht von einem Berufspfleger ausgeübt, so ist sie grundsätzlich ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich zu führen, §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB. In den weit überwiegenden Fällen werden Nachlasspflegschaften jedoch berufsmäßig geführt; dann gelten die Vergütungssätze, wie sie seit dem 1.1.1999 für das Betreuungsrecht durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.1998[94] eingeführt wurden, §§ 1836 Abs. 1 S. 2, 1836b ff. BGB als gesetzliche Spezialregelung.[95]

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in einem gesonderten, in § 168 FamFG geregelten Verfahren. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten seit der Entstehung beim Nachlassgericht zur Festsetzung geltend gemacht wird, § 2 VBVG. Das Nachlassgericht kann eine abweichende Frist (Antrag des Nachlasspflegers!) bestimmen, § 1836 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BGB. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird.[96] Die Frist des § 2 VBVG für die Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt erst mit Ablauf des 3-Monats-Zeitraums im Sinne von § 9 VBVG.[97]

[94] BGBl I 1998, 1580.
[95] Zimmermann, ZEV 1999, 329; ZEV 2001, 15.
[96] OLG Naumburg, Beschl. v. 15.11.2011 – 2 Wx 15/11, FamRZ 2012, 581 = NJW-Spezial 2012, 71 = Rpfleger 2012, 319.
[97] LG Kassel, Beschl. v. 23.12.2011 – 3 T 652/11, BtPrax 2012, 77.

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