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Ausnahmsweise können, und zwar gerade im Erbrecht, auch schon vor der Geburt Rechte erworben werden:

Der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch kann Erbe sein, wenn er später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB. Der nasciturus ist bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erbfähig; diese Fähigkeit ist jedoch dadurch aufschiebend bedingt, dass er später auch als lebender Mensch geboren wird. Auf diese Weise kann ein Kind seinen Vater auch dann beerben, wenn dieser noch vor seiner Geburt stirbt. Das Erbrecht des nasciturus ist notwendig, um dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aller Kinder aus § 1924 Abs. 4 BGB gerecht zu werden.
Vor dem gleichen Hintergrund ist § 844 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen, wonach auch der nasciturus einen Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger erlangt, wenn der verletzte Unterhaltsverpflichtete vor dessen Geburt stirbt.

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