(1) Keine Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Vaterschaft
Rz. 215
Seit 1.7.1998 wird nicht mehr unterschieden zwischen ehelicher Vaterschaft und nichtehelicher Vaterschaft.
In §§ 1592, 1593 BGB ist jetzt einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines Kindes angesehen wird.
Die Regeln zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt und unterscheiden danach, ob dieser im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB. Besteht keine Ehe mit der Mutter, gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3; 1594–1598, 1600d, 1600e BGB.
Das Gesetz verwendet eine neue Terminologie: Der Begriff Ehelichkeitsanfechtung ist beseitigt, jetzt wird einheitlich die Bezeichnung "Vaterschaftsanfechtung" verwandt.
(2) Definition der Vaterschaft
Rz. 216
Vater eines Kindes ist der Mann, der entweder
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im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist |
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die Vaterschaft anerkannt hat oder |
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dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist. |
Das Gesetz folgt einer Vermutung, dass bei einer bestehenden Ehe eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Ehemannes spricht.
Das bedeutet aber auch: Ein Kind, das nach der Scheidung der Elternehe geboren wird, wird nicht mehr dem Ehemann als Vater zugerechnet.
(3) Erbrechtliche Wirkungen
Rz. 217
Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Wirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB).
(4) Tod des Vaters vor der Vaterschaftsfeststellung
Rz. 218
War beim Tod des Vaters bereits eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Rechtsstreites gem. §§ 169, 131 FamFG ein.
Das Abstammungsverfahren ist ein FG-Verfahren gem. §§ 169 ff. FamFG.
Eine Vaterschaftsfeststellungsklage und eine Klage auf Zahlung des (Unterhalts-)Regelbetrags können schon vor der Geburt des Kindes erhoben werden.
Ein Nachlassauseinandersetzungsverbot bezüglich des Nachlasses des Vaters ist in § 2043 BGB nicht vorgesehen. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist streitig. Allenfalls könnte im Rahmen von § 242 BGB die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein.
(5) Aufhebung einer Vaterschaftsfeststellungsentscheidung
Rz. 219
Die Abänderungsmöglichkeit einer Vaterschaftsfeststellungsentscheidung ist in § 185 FamFG geregelt. Damit soll ermöglicht werden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse noch nach Abschluss des Erst-Prozesses verwerten zu können.
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.
Ein Feststellungsantrag bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens des elterlichen Sorgerechts ist zulässig.
(6) Keine Vaterschaftsanerkennung nach Tod des Kindes
Rz. 220
Eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes ist nicht möglich.