Rz. 117
Die Vergütung erfolgt nunmehr nach Stundensätzen und nicht mehr – wie gemäß altem Recht – nach Prozentsätzen des Nachlasses. Die Höhe der Stundensätze ist in § 3 VBVG geregelt: Im Grundsatz 19,50 EUR, § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG. Verfügt der Nachlasspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 25 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG. Sie erhöht sich auf 33,50 EUR, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. Diese Stundensätze können höher festgesetzt werden, wenn die besondere Schwierigkeit der pflegschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, § 3 Abs. 3 VBVG. Wurde ein Rechtsanwalt für einen vermögenden Nachlass aufgrund seiner besonderen nutzbaren Rechtskenntnisse zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt, kann er im Einzelfall eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangen. Der Stundensatz beträgt in der höchsten Ausbildungsstufe – also beim Rechtsanwalt – mindestens 33,50 EUR. Zimmermann schlägt vor, sich an den Stundensätzen des JVEG für Sachverständige zu orientieren, also zwischen 75 EUR und 125 EUR (§ 9 JVEG). Für anwaltliche Berufsnachlasspfleger hat die Rechtsprechung u.a. folgende Stundensätze anerkannt:
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OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.11.2007, AZ 3 W 201/07: 110 EUR bei mittlerem Schwierigkeitsgrad und umfangreicher und problematischer Erbenermittlungstätigkeit |
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OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.9.2010, AZ 6 Wx 2/10: 130 EUR für anwaltliche Nachlasspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte |
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OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2013, AZ 8 W 13/13: 100 EUR für Nachlasspfleger mit der Qualifikation eines Diplom Rechtspflegers (FH bei durchschnittlicher Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte) |
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OLG Köln, Beschl. v. 30.1.2013, AZ 2 Wx 265/12: 130 EUR für einen anwaltlichen Nachlasspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte |
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OLG Thüringen, Beschl. v. 14.6.2013, AZ 6 W 430/12: 70 EUR bis 90 EUR bei mittelschweren Pflegschaften, bis zu 115 EUR bei schwierigen Abwicklungen |
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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.1.2014, AZ I-3 Wx 130/13: 110 EUR als mittlerer Satz für einen anwaltlichen berufsmäßigen Nachlasspfleger |
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OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.1.2014, AZ 21 W 54/13: 100 EUR bei mittlerer Schwierigkeit |
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OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.3.2015, AZ 11 Wx 11/15: 90 EUR bei unterdurchschnittlichem Haftungsrisiko des Nachlasspflegers und allenfalls durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ohne besondere Schwierigkeiten im Bereich der Erbenermittlung |
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OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2015, AZ 21 W 45/15: 100 EUR bei mittelschwerer Pflegschaft |
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OLG Dresden, Beschl. v. 15.5.2015, AZ 17 W 242/15, 17 W 0242/15: 90 EUR in mittelschwierigen Fällen. |
Rz. 118
Zu der Vergütung kommt noch die Umsatzsteuer hinzu, § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG. Der Nachlasspfleger kann Abschlagszahlungen – keine Vorschüsse – verlangen, § 3 Abs. 4 VBVG. Daneben werden ihm Auslagen ersetzt, § 1835 BGB, auf die er auch Vorschüsse verlangen kann, § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei unzureichendem Nachlass sind die Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen, §§ 1915, 1835 Abs. 4 BGB.
Schuldner der Vergütung sind die Erben, die ihre Haftung auf den Nachlass nach den allgemeinen Regeln des Haftungsbeschränkungsrechts beschränken können (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 1975 BGB.
Rz. 119
Vergütung des Berufspflegers bei unzureichendem Nachlass: In einem solchen Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung ausschließlich nach § 3 Abs. 1, 3 VBVG – ohne die Möglichkeit einer Erhöhung nach § 3 Abs. 2 VBVG. Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu bezahlen, § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG, § 1915 Abs. 1, 1836 BGB. Reicht der Aktivnachlass nicht für die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers aus, so ist auch ein gespaltener Vergütungssatz möglich. Es kann zunächst eine der Höhe nach übliche Stundenvergütung i.S.d. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Nachlass festgesetzt werden, bis dieser erschöpft ist. Der darüber hinausgehende, noch nicht berücksichtigte Zeitaufwand ist sodann aus der Staatskasse zu vergüten.
Rz. 120
Vergütung des ehrenamtlichen Nachlasspflegers: Der nicht berufsmäßig tätig werdende Nachlasspfleger erhält grundsätzlich keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz seiner Auslagen, § 1835 BGB. Ausnahmsweise kann ihm doch eine Vergütung bewilligt werden, § 1836 Abs. 2 BGB, wenn Umfang und/oder Schwierigkeit dies rechtfertigen.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in einem gesonderten, in § 168 FamFG geregelten Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung der Vergütungsabrechnung muss das Nachlassgericht die Grenzen beachten, die § 1837 Abs. 2 in Verbindung mit § 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hi...