Rz. 184
Muster 10.13: Klage auf Abberufung
Muster 10.13: Klage auf Abberufung
[Rubrum → § 13 Rdn 56]
1. |
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1.7.2022 zu TOP 1 (Ablehnung des Antrags auf außerordentliche Abberufung der X-GmbH) wird für ungültig erklärt.“ |
2. |
Die X-Immobilien GmbH wird als Verwalterin der WEG Heinestraße 12, 75234 Musterstadt abberufen. |
Rz. 185
Mit der Beschlussersetzungsklage (im Muster Antrag Nr. 2) wird beantragt, dass das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer den notwendigen Beschluss fasst bzw. durch sein Urteil ersetzt (→ § 6 Rdn 43). Mit dem Ende der Laufzeit der Bestellung des Verwalters, dessen Abberufung verlangt wird, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die (Abberufungs-)Klage (str.); wenn der Kläger seine Klage insoweit nicht für erledigt erklärt, muss sie Klage abgewiesen werden. Es verhält sich insofern anders als im Fall der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses (→ § 10 Rdn 63). Der Streitwert berechnet sich nach Grundsätzen, die für die Klage auf Anfechtung der Bestellung gelten (→ § 13 Rdn 82). Ging der Klage ein erfolgloser Antrag auf Abberufung des Verwalters in der Eigentümerversammlung voraus, muss der (Negativ-)Beschluss nicht angefochten werden, weil die Ablehnung des Antrags keine Bindungswirkung hat. "Gefühlsmäßig" will ein Wohnungseigentümer den ablehnenden Beschluss aber meistens nicht unangefochten lassen und wird die Beschlusssetzungsklage auf Abberufung deshalb mit einer Anfechtung des Negativbeschlusses verbinden. Dagegen spricht nichts, zumal sich der Streitwert dadurch nicht erhöht, weil es wirtschaftlich um das Gleiche geht. Die isolierte Anfechtung des Negativbeschlusses (ohne Verbindung mit einem Regelungsantrag auf Abberufung) ist hingegen meistens wenig sinnvoll, weil der Kläger sein Ziel (Abberufung der Verwaltung) alleine durch die Aufhebung des Negativbeschlusses nicht erreichen kann. Etwas anderes gilt dann, wenn der Negativbeschluss unter Formfehlern leidet; dann ist er aufzuheben, auch wenn kein Anspruch auf Abberufung besteht. So wurde ein Negativbeschluss für ungültig erklärt, weil der die Abberufung beantragende Eigentümer keine Gelegenheit erhalten hatte, vor der Beschlussfassung seine Gründe vorzubringen und zu erläutern, weshalb der Eigentümerversammlung "wesentliche Entscheidungsgrundlagen" fehlten und die Entscheidung "ermessensfehlerhaft" war.
Rz. 186
Im Gegensatz zu einem Wohnungseigentümerbeschluss wird das den Verwalter abberufende Urteil nicht schon mit seiner Verkündung, sondern erst mit Rechtskraft wirksam. Es kommt deshalb einstweiliger Rechtsschutz in Betracht, indem dem aktuellen Verwalter sein Amt vorläufig entzogen wird. Die Sach- und Rechtslage entspricht derjenigen bei der Anfechtung der Verwalterbestellung, weshalb wegen der Einzelheiten dorthin verwiesen wird (→ § 10 Rdn 78).