Rz. 151

Eine etwaige, von der Gemeinschaft an ihren Verwalter im Zuge einer Prozessführung gezahlte Sondervergütung kann im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO nur teilweise als "Kosten des Rechtsstreits" i.S.v. § 91 ZPO angemeldet werden. Nur die der Gemeinschaft durch die Teilnahme ihres Verwalters an Gerichtsterminen entstandenen Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen,[234] also nicht die Vorbereitung auf den Termin und nicht die Abfassung eines Berichts an die jeweiligen Auftraggeber, sehr wohl hingegen auch der Zeitaufwand für die Reise zum Termin. Das ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift umfasst die Kostenerstattung "auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden." Die Entschädigung von Zeugen wird im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (kurz: JVEG) geregelt, wobei im vorliegenden Zusammenhang § 22 JVEG einschlägig ist, die "Entschädigung für Verdienstausfall". Dabei geht es wohlgemerkt nicht um einen Verdienstausfall des Verwalters, sondern um eine Entschädigung der WEG für die Kosten, die ihr dadurch entstanden, dass ihr organschaftlicher Vertreter Termine wahrnahm; diese Kosten sind einem Verdienstausfall nämlich gleichzustellen. Für die Höhe des Erstattungsanspruchs ist der konkrete Verdienstausfall (bzw. die konkret an den Verwalter gezahlte Sondervergütung) nur im Ausgangspunkt maßgeblich, denn es ist die Begrenzung auf den Höchstsatz des § 22 S. 1 JVEG (25 EUR/Stunde) zu beachten, der im Normalfall unter der tatsächlich gezahlten Vergütung liegen wird. Fahrtkosten sind gem. § 5 JVEG i.H.v. 0,35 EUR/km zu entschädigen. Bis zum genannten Stunden-Höchstsatz ist eine Verwaltersondervergütung – sofern sie glaubhaft gemacht wird – als "Parteikosten" im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.[235] Irritierend ist lediglich der Umstand, dass der BGH in seiner Leitentscheidung aus 2014 einen Verwalterstundensatz von 75,00 EUR zzgl. USt. festsetzte;[236] das war laut Sachverhalt der Satz, den die WEG ihrem Verwalter für die Wahrnehmung von Terminen zu zahlen hatte. Es muss sich insoweit um ein Versehen handeln, denn damit überging der BGH die Begrenzung auf den Höchstsatz gem. § 22 S. 1 JVEG.

 

Rz. 152

Muster 10.10: Anmeldung von Verwalterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Muster 10.10: Anmeldung von Verwalterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

Parteikosten (Kosten der Terminswahrnehmung durch den Verwalter der Klägerin/Beklagten)

Mündliche Verhandlung am 22.05.20xx:

Fahrtkosten, § 5 JVEG: 2 * 50 km á 0,33 EUR: 33 EUR

Parkgebühren: 3,50 EUR

Verdienstausfall (§ 22 JVEG): 2 Stunden á 25 EUR: 50 EUR

 

Rz. 153

Wenn eine Gemeinschaft, wie üblich, ihrem Verwalter nicht nur für die Wahrnehmung von Terminen, sondern auch für den übrigen prozessbedingten Zusatzaufwand ein Sonderhonorar bezahlte, können diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden.[237] Denn der prozessbedingte Zeitaufwand des Vertreters einer juristischen Person wird im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Terminen berücksichtigt; abgesehen davon zählt die von einer Partei für die Vertretung in eigenen Angelegenheit aufgewandte Zeit zum (im Kostenfestsetzungsverfahren) nicht ersatzfähigen allgemeinen Lebensrisiko.[238] Soweit die Gemeinschaft auf Kosten der Sondervergütung "sitzen bleibt", kann sie diese mit einem gesonderten Beschluss gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG dem Verursacher aufbürden (→ § 8 Rdn 99) und sie ihm dann in seine Jahreseinzelabrechnung als Einzelbelastung einstellen.

[234] BGH v. 7.5.2014 – V ZB 102/13, ZMR 2015, 236, Rn 6. Im Fall war nicht eine Gemeinschaft, sondern waren die beklagten Eigentümer einer Anfechtungsklage nach altem Recht erstattungsberechtigt, was im Ergebnis keinen Unterschied macht.
[235] LG Frankfurt/M. v. 4.1.2021 – 13 T 52/20, ZMR 2021, 415 (mit Anm. Greiner, ZMR 2021, 416). A.A. Elzer, NZM 2014, 695: 4 EUR/Stunde gem. § 20 JVEG.
[236] BGH v. 7.5.2014 – V ZB 102/13, ZMR 2015, 236 Rn 6; ebenso AG Nürnberg v. 31.10.2016 – 16 C 3675/15 WEG, ZMR 2017, 202.
[238] BGH v. 24.2.2021 -VII ZB 55/18, NJW 2021, 1400; BGH v. 7.5.2014 (Vornote).

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