Rz. 48

Im Vergütungsverzeichnis des RVG sind in Teil 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 zusätzliche Gebühren in besonderen Fällen vorgesehen.

Laut Nr. 4141 VV RVG ist vorgesehen, dass ein Verteidiger, durch dessen Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, zur Belohnung eine zusätzliche Gebühr ("Erledigungsgebühr", "Befriedungsgebühr") verdient. Das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren durch rechtzeitige Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder der Revision erledigt.
Unter den Voraussetzungen der Nr. 4142 VV RVG können dem Verteidiger für Tätigkeiten, die sich z. B. auf die Einziehung von Tatwerkzeugen (z. B. §§ 74 bis 76a StGB) beziehen, zusätzliche Gebühren erwachsen.
Unter den Voraussetzungen der Nrn. 4143 bzw. 4144 VV RVG können dem Verteidiger oder dem Vertreter eines Neben- oder Privatklägers für Tätigkeiten, die sich auf die Abwehr oder Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche (§ 405 StPO) beziehen, zusätzliche Gebühren erwachsen.
Im Privatklageverfahren kann neben den Pauschgebühren der Nrn. 4100 ff. VV RVG noch eine besondere Einigungsgebühr gemäß Nr. 4147 VV RVG entstehen.

I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)

 

Rz. 49

Nach Nr. 4141 VV RVG ist vorgesehen, dass ein Verteidiger, der durch seine Bemühungen dazu beiträgt, dass das Strafverfahren endgültig eingestellt und damit die Hauptverhandlung entbehrlich wird, zur Belohnung eine zusätzliche Gebühr verdient. Das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder der Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, erledigt. Die zusätzliche Gebühr ("Erledigungsgebühr", "Befriedungsgebühr") entsteht für den Wahlanwalt immer in Höhe der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr für den Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde (Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 4141 VV RVG). Ein Zuschlag, falls der Mandant in Untersuchungshaft sitzt, ist für diese Gebühr nicht vorgesehen.

Der Grund für die vorstehend beschriebene gesetzliche Regelung liegt übrigens darin, dass die Gerichte möglichst dadurch entlastet werden sollen, dass Hauptverhandlungen in Strafverfahren sich erübrigen.

Strafverfahren werden häufig bereits im Stadium des Vorverfahrens von der Staatsanwaltschaft eingestellt, sodass es in diesem Fall nicht zur Anklageerhebung und damit auch nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens kommt. In solchen Fällen würde der RA für seine Bemühungen als Verteidiger lediglich die Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG erhalten. Dies wäre einem Verteidiger gegenüber ungerecht, wenn er durch eine intensive und zeitaufwendige Mitwirkung im Vorverfahren dazu beigetragen hat, dass eine spätere Hauptverhandlung unnötig wird. Deswegen ist in Nr. 4141 VV RVG vorgesehen, dass der RA in derartigen Fällen, in denen durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, eine zusätzliche Gebühr ("Erledigungsgebühr") berechnen kann.

Es sind allerdings folgende Voraussetzungen zu beachten:

 

Rz. 50

Die Einstellung des Verfahrens muss endgültig, nicht nur vorläufig sein (Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 zu Nr. 4141 VV RVG). Zur endgültigen Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann die Anwendung folgender Vorschriften der Strafprozessordnung führen: §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1, 153b Abs. 1, 153c Abs. 1 und 2, 153d Abs. 1, 153e Abs. 1, 154 Abs. 1, 154b Abs. 1 bis 3, 154c, 154d S. 3 und 170 Abs. 2 StPO.

In gleicher Weise muss sich eine endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach Eingang der Anklageschrift auswirken, z. B. nach den §§ 153 Abs. 2 oder 153b Abs. 2 StPO.

Falls die Einstellung eine nur vorläufige ist, entsteht die Erledigungsgebühr erst wenn die Einstellung endgültig wird. Eine vorläufige Einstellung kann z. B. im Fall des § 153a StPO vorliegen, wenn die Einstellung von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen abhängig gemacht wird und diese vom Beschuldigten nicht erfüllt werden, oder falls nach § 154d S. 1 StPO die Staatsanwaltschaft dem Anzeigenden eine Frist bestimmt hat, bis diese fruchtlos abgelaufen ist. Eine vorläufige Einstellung kann auch nach § 205 StPO vorkommen, weil der Hauptverhandlung für eine längere Zeit die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht.

Das Gericht beschließt nach § 204 StPO, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Anmerkung Abs. 1 Ziff. 2 zu Nr. 4141 VV RVG).
Der bereits eingelegte Einspruch gegen einen Strafbefehl soll möglichst frühzeitig zurückgenommen werden. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wann der Einspruch zurückgenommen wird. Nur falls das Gericht schon einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat, gilt, dass der Einspruch mindestens zwei Wochen vor diesem Termin zurückgenommen werden muss. Das Gleiche gilt im Falle der Berufung oder der Revision, da ebenfalls die Zurücknahme zwei Wochen vor dem Termin erfolgen muss.
Der RA muss einen ersichtlichen Beitrag zur Förderung der Einstellung des Strafverfahrens erbracht habe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?