RA Weinlich wurde dem Angeklagten Schulze nach Erhebung der Anklage zur Verteidigung vor der großen Strafkammer beigeordnet. RA Weinlich hat von der Ehefrau des Angeklagten eine freiwillige Vorschusszahlung in Höhe von 621,00 EUR erhalten. Danach hat er die im Folgenden berechnete Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Die Hauptverhandlung dauert vier Stunden. Es wurden 50 Fotokopien aus der Ermittlungsakte gefertigt, die RA Weinlich über sein Gerichtsfach erhalten hat. Schulze wird verurteilt.
Berechnung der Vergütung (als Pflichtverteidiger):
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Grundgebühr gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 4100 VV RVG |
176,00 EUR |
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Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 4112 VV RVG |
163,00 EUR |
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Terminsgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 4114 VV RVG |
282,00 EUR |
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= Gebühren des Pflichtverteidigers insgesamt |
621,00 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
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Dokumentenpauschale gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7000 Ziff. 1 Lit. a) VV RVG (50 Kopien) |
25,00 EUR |
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666,00 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
126,54 EUR |
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792,54 EUR |
Es stellt sich nun gemäß § 58 Abs. 3 S. 2 RVG die Frage, ob RA Weinlich einen Teil der freiwilligen Zahlung an die Staatskasse zurückzahlen muss oder ob diese Rückzahlung unterbleiben kann.
Gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 RVG unterbleibt die Rückzahlung, wenn er durch sie insgesamt weniger als den doppelten Betrag der Pflichtverteidigergebühr erhalten würde. Der doppelte Betrag wäre hier 2 x 621,00 EUR = 1.242,00 EUR (Kontrollbetrag 1). Diesen Betrag darf er höchstens behalten; die Zahlung und die Pflichtverteidigergebühren zusammen betragen ebenfalls 1.242,00 EUR. Würde er von dem Vorschuss von 621,00 EUR auch nur 1 Cent (0,01 EUR) an die Staatskasse zurückzahlen, so würden ihm von dem Vorschuss nur 621,00 EUR – 0,01 EUR = 620,99 EUR verbleiben, also weniger als ihm zusteht. Eine Rückzahlung an die Staatskasse kann also unterbleiben.
Hätte allerdings die Zahlung der Ehefrau 625,00 EUR betragen, dann hätte der RA 4,00 EUR an die Staatskasse zurückzahlen müssen.
Die Staatskasse wird übrigens die an den RA gezahlte Pflichtverteidigervergütung von dem verurteilten Schulze zurück fordern. Der RA wird den erhaltenen Vorschuss eventuell teilweise erstatten müssen, wenn er einen Antrag nach § 52 Abs. 1 RVG gestellt hat – dann hat er Anspruch auf Wahlverteidigergebühren unter Beachtung des § 14 RVG.