Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 91
Der RA hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Dies betrifft neben den Gebühren insbesondere auch die Auslagen nach den Nrn. 7000 bis 7007 VV RVG. Auf andere Auslagen wie z. B. die Aktenversendungspauschale ist ebenfalls Umsatzsteuer zu berechnen. Auf durchlaufende Posten wie z. B. vorgelegte Gerichtskosten und vorgelegte Gebühren des Gerichtsvollziehers wird dagegen keine Umsatzsteuer berechnet. Siehe hierzu § 2 Rdn 215 ff.
Rz. 92
Der RA hat als Strafverteidiger das Recht, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Auf Antrag werden ihm diese Akten zur Einsicht in seiner Kanzlei überlassen. Dafür kann eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG berechnet werden. Da nur der RA als Organ der Rechtspflege, aber nicht der Mandant selbst diese Einsicht nehmen darf, ist für die Kosten der Aktenversendungspauschale der RA selbst der Kostenschuldner. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um einen durchlaufenden Posten, sondern es müssen die Auslagen für die Aktenversendungspauschale als umsatzsteuerpflichtige Auslagen in Rechnung gestellt werden (BGH, Urteil vom 06.04.2011 – IV ZR 232/08).
Die Aktenversendungspauschale (12,00 EUR, Nr. 9003 KV GKG) entsteht bei Versendung der Akten durch die Post oder ein anderes Unternehmen. Das Gericht darf jedoch keine Aktenversendungspauschale erheben, wenn die Akten von Gerichtspersonal in das Gerichtsfach des RA bei dem Gericht eingelegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2013 – 2 E 10509/13.OVG; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 W 134/14).
Hinweis:
Über die Berechnung der Aktenversendungspauschale durch das Gericht bestand jahrelanger Streit mit unterschiedlichen Gerichtsurteilen. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz besteht nun Klarheit, da der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (Drucksache 17/13537 vom 15.05.2013, Seite 268, zu Nummer 108) die Formulierung der Nr. 9003 KV GKG geändert hat mit folgender Begründung: "Durch die Änderung soll … klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist". "Anfallende" bare Auslagen "an Transport- und Verpackungskosten" entstehen nicht, wenn Gerichtspersonal eine Akte in das Gerichtsfach des RA bei Gericht einlegt, sondern nur bei Versendung durch die Post oder andere Unternehmen. Natürlich ist hier nicht wörtlich Bargeld gemeint.
Auch bei Transport durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen zu einem anderen Gericht darf keine Aktenversendungspauschale erhoben werden. Dass bei justizinterner Versendung keine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG entsteht, haben zuletzt entschieden das OLG Köln (Beschluss vom 16.10.2014 – 2 Ws 601/14) und das OLG Celle (Beschluss vom 16.02.2016 – 2 W 32/16).
Von den Ermittlungsakten werden in der Regel im Büro des Verteidigers Kopien angefertigt, für die dann eine Dokumentenpauschale entsteht, die ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist.
Merke:
Die Auslagen für die Aktenversendungspauschale sind umsatzsteuerpflichtig.