Rz. 49
War der RA in einem gerichtlichen Verfahren tätig, in dem Betragsrahmengebühren entstanden sind (z.B. einige sozialgerichtliche Verfahren sowie ein Großteil der Strafsachen aus Teil 4 VV RVG), so sind diese Betragsrahmengebühren auch gegen den Auftraggeber festsetzbar.
a) Einschränkung der Festsetzbarkeit von Rahmengebühren im Rahmen von § 11 Abs. 8 RVG
Rz. 50
Allerdings ist die Festsetzbarkeit eingeschränkt.
Rz. 51
Der RA benötigt entweder die Zustimmungserklärung des Auftraggebers (§ 11 Abs. 8 Satz 1 RVG), oder durch das Gericht werden lediglich die Mindestgebühren festgesetzt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 RVG). § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG gibt vor, dass die ausdrückliche Zustimmung zur Höhe der Gebühr gemeinsam mit dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung vorzulegen ist. Daraus ergibt sich, dass die Zustimmung schriftlich zu erfolgen hat. Legt der RA die Zustimmungserklärung nicht vor, ist die Festsetzung von Rahmengebühren abzulehnen.
Rz. 52
Nur im seltenen Fall wird ein Auftraggeber zu der Höhe der Vergütungsberechnung (und damit der Bestimmung des Betragsrahmens der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG) seine Zustimmung erklären, wenn der Auftraggeber gleichzeitig weiß, dass diese Zustimmung Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung ist. In vielen Kanzleien wird daher die Zustimmungserklärung bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses (meist gleichzeitig mit der Vollmacht – so geben es sogar einige Softwareunternehmen vor) ausgedruckt und durch den Auftraggeber unterschrieben. Eine wirksame Zustimmung ist dies nicht. Der Auftraggeber kann der Höhe der Gebühr nur zustimmen, wenn die Höhe der Gebühr auch bekannt ist; er kann nur zustimmen, wenn der RA eine bezifferte Forderung hat.
Rz. 53
Eine Zustimmungserklärung sollte daher, wenn man dem Gesetz folgt, lauten:
Muster 10.6: Zustimmungserklärung zur Höhe der Vergütung
Muster 10.6: Zustimmungserklärung zur Höhe der Vergütung
Hiermit stimme ich _________________________ (vollständige Anschrift des Auftraggebers) der Höhe der Gebühr/der Höhe der Gebühren in der Vergütungsberechnung von Rechtsanwalt _________________________ (vollständige Anschrift des RA) vom _________________________ (Datum der Rechnung) ausdrücklich zu. Vorbehalte gegen die Bestimmung des Betragsrahmens der geltend gemachten Gebühren habe ich nicht. Mir ist bekannt, dass diese Zustimmungserklärung durch den von mir beauftragten Rechtsanwalt dem Gericht gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG vorgelegt werden wird.
_________________________ |
_________________________ |
Ort, Datum |
Unterschrift |
Rz. 54
Selbstverständlich können auch andere Erklärungen bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden. Ob Sie hier ein an den entsprechenden Stellen "leeres" Formular unterzeichnen lassen können und dieses dann benutzen, möchte ich nicht bewerten. Auch hier gilt: Wenn Sie damit bisher erfolgreich waren und selbst keine Bedenken haben, so können nur Sie entscheiden, ob Sie es "richtig" i.S.d. Vorschrift machen oder "falsch", aber den Vergütungsanspruch damit durchsetzen.
b) Gebührenklage trotz Vergütungsfestsetzungsantrag – Mindestgebühren gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG
Rz. 55
Man könnte jetzt auf die Idee kommen, die Mindestgebühren gegen den Auftraggeber gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG festsetzen zu lassen und die Gebühren, die die Mindestgebühren übersteigen, im Wege der Gebührenklage oder des gerichtlichen Mahnverfahrens zu verfolgen.
Dies ist nicht möglich. Wenn Sie die Mindestgebühren gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG festsetzen lassen, können Sie nicht darüber liegende Vergütungsdifferenzen weiter verfolgen. Dies liegt daran, dass Sie mit der Geltendmachung der Mindestgebühren das Bestimmungsrecht gem. § 14 Abs. 1 RVG ausgeübt haben. Die einmal erfolgte Bestimmung des Rahmens einer Gebühr (Betrags- oder Satzrahmengebühr) ist bindend. Der RA kann sich hier auch nicht vorbehalten, den Rahmen an anderer Stelle abweichend zu bestimmen.
Rz. 56
Wer die Festsetzung der Mindestgebühren beantragt, kann keine höhere Vergütung vom Auftraggeber mehr einfordern. Natürlich "kann" man vieles, und gerade im Mahnverfahren weiß ja niemand, dass Sie bereits die Mindestgebühr gefordert haben. Legt der Gegner aber Widerspruch ein, dann werden Sie im gerichtlichen Verfahren nicht obsiegen können.