Rz. 26

Das Vergütungsfestsetzungsgesuch des RA wird dem Antragsgegner (= Auftraggeber) zum Zwecke der Stellungnahme übersandt. Äußert sich dieser nicht und ergibt sich aus dem Gesuch eine Berechtigung der Vergütungsansprüche des RA, wird die Vergütung festgesetzt. Es ergeht ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss, den der RA in vollstreckbarer Ausfertigung erhält. Unter Berücksichtigung der Wartefrist gem. § 798 ZPO kann der RA die Vollstreckung gegen den Auftraggeber betreiben. Der Auftraggeber kann gegen den erlassenen Beschluss noch Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

 

Rz. 27

Der Auftraggeber kann aber während des laufenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens auch Einreden erheben. Diese werden unterschiedlich bewertet. Man unterscheidet zwischen Einwendungen des Auftraggebers, die im Gebührenrecht ihren Ursprung haben und Einwendungen, die außerhalb des Gebührenrechts ihren Ursprung haben.

 

Rz. 28

Eine Festsetzung der Vergütung durch das Gericht erfolgt nicht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG), wenn der Auftraggeber Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben (alle Einwendungen und Einreden, die unmittelbar mit dem Auftrag zusammenhängen). Dies liegt daran, dass funktional für das Vergütungsfestsetzungsverfahren (meistens) der Rechtspfleger zuständig ist. Erhebt der Auftraggeber Einwendungen, die außerhalb des Gebührenrechts ihren Ursprung haben, hätte eine Klärung durch den Rechtspfleger zur Folge, dass dieser Entscheidungen über materiell-rechtliche Fragen trifft. Dies ist in unserem Rechtssystem nicht zulässig. Der Rechtspfleger kann, darf und soll keine anspruchsbegründenden/materiell-rechtlichen Tatsachen prüfen und bewerten. Diese Aufgabe ist allein dem Richter vorbehalten. Wenn Sie jetzt zu § 10 Rdn 32 blättern und dann in einem Kommentar die möglichen nicht gebührenrechtlichen Einwendungen und Einreden lesen, wird Ihnen auffallen, dass so vieles sich erst am Ende rächt. Und zwar dann, wenn Sie den Vergütungsanspruch gerichtlich geltend machen müssen.

 

Rz. 29

Der Auftraggeber kann aber auch gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden (Höhe des Gegenstandswerts, Entstehen einer Gebühr) erheben. Diese führen nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, sondern sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären. In einem solchen Fall wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren fortgesetzt, der Rechtspfleger entscheidet und erlässt einen Beschluss.

 

Rz. 30

Dem RA ist es bei Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht verwehrt, seine Vergütungsansprüche gegen den Gegner geltend zu machen. Er kann dies nur nicht im Wege der Vergütungsfestsetzung tun. Er muss gegen den Vergütungsschuldner (sinnvollerweise gleich) die Gebührenklage erheben.

 

Rz. 31

 

Praxistipp:

Es gibt immer wieder den Fall, dass der Auftraggeber nach Erhalt der Vergütungsberechnung mit der Kanzlei Kontakt aufnimmt und z.T. in deutlichen Worten ausführt, dass er die Vergütungsrechnung nicht zahlen wird. Oft beschwert sich der Auftraggeber dann über alle möglichen Fehler, die der RA gemacht haben soll. Auch wenn Sie erwarten können, dass der Auftraggeber diesen Vortrag ggf. im gerichtlichen Verfahren wiederholt, ist dies nicht sicher. Auch wenn das Gesetz Ihnen erlaubt, die Vergütung gleich im Wege der Gebührenklage weiter zu verfolgen, so ist es auch aus Kostengründen sinnvoll, hier zunächst Vergütungsfestsetzung zu beantragen und abzuwarten, ob der Auftraggeber bei seiner eindeutigen Leistungsverweigerung bleibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?