Rz. 1
Die Vorschrift des § 11 regelt die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber. Ermöglicht wird damit dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwalt, seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten ohne einen Rechtsstreit festsetzen zu lassen. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs (Abs. 1 S. 1). Das Festsetzungsverfahren stellt zwar ein eigenes Verfahren dar, findet jedoch in den Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens statt. Das Verfahren war früher in § 19 BRAGO geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann im Wesentlichen weiterhin zurückgegriffen werden.
Rz. 2
Das Verfahren bietet den Vorteil, dass es weitaus schneller und kostengünstiger vonstatten geht als eine Vergütungsklage. Daher soll einer Vergütungsklage i.d.R. auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, solange eine Vergütungsfestsetzung in Betracht kommt (siehe Rdn 364 ff.).
Rz. 3
Voraussetzung für einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist, dass die Vergütung in einem gerichtlichen Verfahren entstanden ist, zumindest als Vorbereitungskosten zu einem anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren. Anderenfalls kommt eine Festsetzung nicht in Betracht. So scheidet z.B. die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 grundsätzlich aus.
Rz. 4
Eine Festsetzung ist allerdings nur dann möglich, wenn der Auftraggeber gegen die Rechnung des Rechtsanwalts keine Einwendungen erhebt oder nur solche, die ihren Grund im Gebührenrecht haben. Erhebt er Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts, so übersteigt dies die Kompetenz des Festsetzungsbeamten. Dieser hat die Festsetzung abzulehnen (Abs. 5 S. 1) und den Anwalt auf das Klageverfahren zu verweisen.
Rz. 5
Soweit das Gericht in der Sache entscheidet, also Gebühren fest- oder absetzt, erwächst seine Entscheidung in Rechtskraft. Beträge, die das Gericht im Festsetzungsverfahren abgesetzt hat, können daher nachträglich nicht mehr im ordentlichen Verfahren nochmals eingeklagt werden. Umgekehrt kann sich der Auftraggeber gegen rechtskräftig festgesetzte Gebühren nachträglich nicht mit dem Einwand zur Wehr setzen, die Gebühren seien nicht angefallen. Unbenommen bleibt es ihm dagegen, aus anderen, später entstandenen Gründen, etwa nachträglicher Aufrechnung oder Erfüllung, gegen die festgesetzten Gebühren anzugehen, etwa im Wege der Vollstreckungsabwehr- oder Bereicherungsklage.
Rz. 6
Auch der Auftraggeber kann einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 stellen, wenn er die Kostenrechnung des Anwalts überprüft wissen möchte.
Rz. 7
Aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden wie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Rz. 8
Ebenso wie bei Klageerhebung wird durch den Antrag des Anwalts auf Vergütungsfestsetzung der Ablauf der Verjährung gehemmt (Abs. 7). Ein Antrag des Auftraggebers allerdings führt nicht zur Hemmung der Verjährung für dessen eventuelle Rückerstattungsansprüche (siehe Rdn 337).
Rz. 9
Mit dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO hat das Vergütungsfestsetzungsverfahren nichts zu tun. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO wird über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der erstattungsberechtigten Partei gegen die erstattungspflichtige Partei entschieden. Dieses Verfahren findet zwischen den Prozessparteien statt.
Rz. 10
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren findet dagegen zwischen dem Anwalt und seinem eigenen Auftraggeber statt. Grundlage ist der materiell-rechtliche Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander. Es besteht keine Bindungswirkung, so dass es durchaus zu unterschiedlichen Festsetzungen kommen kann. Insbesondere können daher Gebühren und Auslagen festgesetzt werden, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden könnten. Im Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber spielt die Erstattungsfähigkeit keine Rolle. Denkbar ist auch, dass eine Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO abgesetzt wird, während sie im Verfahren nach § 11 festgesetzt wird.
Beispiel: Im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO setzt der Rechtspfleger die Einigungsgebühr ab, weil nach seiner Auffassung keine Einigung zustande gekommen ist. Der Beschluss wird rechtskräftig. Im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren ändert der Rechtspfleger seine Auffassung, oder das Beschwerdegericht ist anderer Ansicht und setzt die Einigungsgebühr fest. Weder kann jetzt das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO wieder aufgenommen werden, noch hindert die rechtskräftige Absetzung der Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung dieser Gebühr im Verfahren nach § 11.