Rz. 36

Wenn im Versicherungsvertrag für höhere Kilometerleistungen Vertragsstrafen vereinbart werden, ist diese Regelung unwirksam, wenn nicht zugleich auf die Rechtsfolgen von Gefahrerhöhungen verzichtet wird (§ 307 BGB).[30]

[30] OLG Stuttgart, 7 U 33/13, zfs 2014, 33.

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