Rz. 18
Die Regelung zum Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung in § 5 ARB 2010 ist in 6 Absätze gegliedert, und zwar Aufzählung der zu übernehmenden Kostenpositionen, Fälligkeit, Einschränkung des Leistungsumfanges sowie eine Regelung zu den Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung und schließlich Ausweitung des Leistungsumfanges für die Tätigkeit anderer Personen, die nicht Rechtsanwälte sind.
Rz. 19
Die Beschreibung des Leistungsumfanges in § 5 ARB 2010 ist im Einzelnen wie folgt strukturiert:
▪ | § 5 Abs. 1 regelt die Verpflichtung zur Leistung
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▪ | § 5 Abs. 2 enthält die Regelung zur
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▪ | § 5 Abs. 3 ARB 2010 regelt, welche Kosten der Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen hat, nämlich
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▪ | § 5 Abs. 4 ARB 2010 enthält die Regelung der Beschränkung des Leistungsumfanges der Versicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme. | ||||||||||||||||
▪ | § 5 Abs. 5 ARB 2010 enthält die Regelung zu Sorgepflichten der Rechtsschutzversicherung, nämlich
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▪ | § 5 Abs. 6 ARB 2010 enthält Regelungen zur entsprechenden Anwendung des Leistungsumfanges für Personen, die nicht Rechtsanwalt sind
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