a) Fälligkeit

 

Rz. 273

Die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Zu beachten ist jedoch, dass unabhängig von der Fälligkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer direkt die Versicherungsleistung der Rechtsschutzversicherung zur Zahlung der Anwaltsgebühren erst fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Kosten "in Anspruch genommen" wird und wenn der Rechtsanwalt dem Versicherungsnehmer oder dem Rechtsschutzversicherer nach Fälligkeit eine den Vorschriften des § 10 RVG entsprechende Kostenrechnung übersandt hat. Es sind die Formvorschriften zu beachten: Die Kostenberechnung muss unterzeichnet sein, und die Gebühren, die Vorschüsse sowie die Auslagen müssen einzeln aufgegliedert sein, und ggf. muss der Gegenstandswert angegeben sein.

 

Rz. 274

Eine besondere Problematik ergibt sich zur Fälligkeit in dem Fall, in dem die Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzdeckung ablehnt. Festzustellen ist, dass die endgültige Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwaltes die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruches und damit den Beginn der Verjährung nicht herbeiführt. Dies ergibt sich nach BGH[155] daraus, dass "es einen den Anspruch auf Sorgeleistung und auf Kostenbefreiung zusammenfassenden einheitlichen mit einer Leistungsklage verfolgbaren Anspruch auf Deckung nicht gibt …". Jedoch tritt Fälligkeit ein zu dem Zeitpunkt, zu dem der vom Versicherungsnehmer beauftragte Anwalt gem. § 9 RVG einen Vorschuss verlangt.[156]

 

Rz. 275

Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung ist fällig, sobald vom Versicherungsnehmer die Zahlung der Kosten verlangt wird und sobald dieser nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.[157] Anzumerken ist, dass in dem Fall, in dem der VN die Zahlung bereits geleistet hat, er Erstattung an sich verlangen kann.

[155] VersR 2006, 404.
[156] BGH a.a.O.; vgl. auch Jungbauer, Vorschussanforderung gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten, DAR-Extra 2008, 764.
[157] AG München, Urt. v. 7.11.2012, VersR 2013, 753.

b) Verjährungsfrist, speziell bei prozessualem Kostenerstattungsanspruch

 

Rz. 276

Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruches aufgrund einer rechtskräftigen Kostenentscheidung 30 Jahre beträgt.[158]

[158] BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, mit Anm. Stürner, jurisPR 2006, 146.

c) Der mögliche Risikoausschluss gem. § 5 Abs. 3 lit. e ARB 2010

 

Rz. 277

In § 5 ARB 2010, der den Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung regelt, ist in Abs. 3 im Einzelnen festgelegt, welche Kosten die Rechtsschutzversicherung nicht zu tragen hat.

 

Rz. 278

Die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. e ARB 2010 beinhaltet die Regelung, dass die Rechtsschutzversicherung nicht zu tragen hat Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

 

Rz. 279

Es stellt sich die Frage, für welche Vollstreckungstitel dies gilt, speziell auch für vollstreckbare Urkunden. Nach OLG Karlsruhe[159] unterfallen vollstreckbare Urkunden nicht dem Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. e, da diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind und daher die Frist von 5 Jahren bei ihnen nicht in Gang gesetzt wird.

Zur Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag vgl. auch § 6 – Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzvertrag und das Versicherungsverhältnis (siehe § 6 Rn 180 ff.).

[159] VersR 2006, 1069.

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