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Die nachfolgende Darstellung zu den Leistungen der Rechtsschutzversicherung bezieht sich auf ARB 2010. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Darlegungen inhaltlich vergleichbar sind mit den Regelungen in § 5 ARB 94/2000 sowie 2008. Insbesondere aber wurden die Ausführungen zum Leistungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung ergänzt um die aktuelle Rechtsprechung. Diese wiederum bezieht sich jedoch auf die ARB 94/2000 und zu einem nicht geringen Teil auch auf ARB 75. Wegen der im Wesentlichen gegebenen Identität der Regelungen zwischen ARB 94/2000 und ARB 2008 sind im Grundsatz die ergangenen Entscheidungen auf ARB 2008 bzw. ARB 2010 zu übertragen. Die ARB 2008 enthalten jedoch gegenüber den ARB 94/2000 erhebliche Erweiterungen zum Leistungsumfang bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland, und zwar in § 5 Abs. 1 lit. b ARB 2008. Diese Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den ARB 2010.

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