Rz. 111

In der Praxis ist nicht selten die Konstellation gegeben, dass zwischen einer Anwaltskanzlei und einer Rechtsschutzversicherung zur Gebührenhöhe sog. "Rationalisierungsabkommen" geschlossen werden, in denen die Höhe der Gebühren generell festgelegt wird.

 

Rz. 112

Bei solchen Gebührenabsprachen zwischen der Anwaltskanzlei und der Rechtsschutzversicherung stellt sich die Frage, welche Wirkung eine solche Gebührenregelung für das Verhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten hat. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Anwalt grundsätzlich gegenüber seinem Mandanten den Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung einerseits hat und andererseits die Rechtsschutzversicherung den Mandanten, der rechtsschutzversichert ist, von den Gebühren freizustellen hat. Dies ist in der Regel insoweit unproblematisch, als in der Praxis der Anwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung liquidiert und diese die Gebühren ausgleicht.

 

Rz. 113

Eine besondere Konstellation ergibt sich bei nur teilweise gegebener Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung, z.B. bei Verteidigung in einer Strafsache, bei der etwa wegen einer fahrlässigen Körperverletzung Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung gegeben ist, nicht aber hinsichtlich der anschließenden Verkehrsunfallflucht. In diesem Fall liquidiert der Anwalt bei einer bestehenden Gebührenvereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung dieser gegenüber im Rahmen der Gebührenvereinbarung. Für den nicht eintrittspflichtigen Teil besteht der Vergütungsanspruch des Anwaltes gegenüber dem Mandanten in Höhe der gesetzlichen Vergütung für den nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckten Tatbestand. Eine vergleichbare Konstellation kann sich auch ergeben, wenn der Versicherungsnehmer in einem Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren teilweise freigesprochen wird.

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