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Beim Auslandsschadenfall wendet der Versicherungsnehmer sich in der Praxis zunächst an die Rechtsschutzversicherung. Diese wiederum kann sich wegen der Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche bei dem Schadenregulierungsvertreter an einen inländischen Anwalt wenden. Dies ist mehr und mehr die Praxis sein. Auch hat er die Möglichkeit, sich an einen ausländischen Anwalt zu wenden bei gleichzeitiger Beauftragung eines Korrespondenzanwaltes. Dies wird verdeutlicht durch die nachstehende Übersicht:

Quelle: Schlitt, Auswirkungen der 4. KH-Richtlinie auf den Auslandsschadensfall-Rechtsschutz, Vortrag Interiura Fachtagung, Düsseldorf 2001.

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