Rz. 100

Hinsichtlich der zu erstattenden Gebühren ist zu unterscheiden zwischen den Rahmen- und den durch Gegenstandswert zu bemessenden Gebühren.

 

Rz. 101

In § 14 RVG ist die Bestimmung der konkreten Gebühr bei Rahmengebühren geregelt. Rahmengebühren sind solche Gebühren, die nicht fest nach dem Gegenstandswert berechnet werden. Vielmehr ist durch das Gesetz ein Gebührenrahmen geschaffen, der nur in seiner oberen und unteren Grenze bestimmt ist. Das RVG kennt zwei Arten von Rahmengebühren, die Gebühren mit Gebührensatzrahmen und die Gebühren mit Betragsrahmen.[73]

Es ist weniger eine Frage der ARB als vielmehr eine Frage des Gebührenrechts, wenn der Anwalt vorgerichtlich für eine Anzahl von Anlegern dieselben standardisierten Schreiben versandt hat. Ob dem vorgerichtlich tätigen Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 oder Nr. 2302 VV RVG angefallen ist, hängt nicht von seiner tatsächlich entfalteten Tätigkeit, sondern maßgeblich von Art und Umfang des erteilten Mandats ab.[74] Ebenso ist es eine spezielle Frage des Gebührenrechts in dem Fall, in dem der Anwalt beauftragt wird Berufung einzulegen und diese im Umfang der von ihm zu prüfenden Erfolgsaussichten durchzuführen. So erhält er bei Durchführung der Berufung die Vergütung aus dem Gegenstandswert der Beschwer und zwar eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV und nur aus dem Wert der durchgeführten Berufung die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV. Hierbei ist die Prüfungsgebühr nach dem Wert der durchgeführten Berufung abzurechnen.[75]

 

Rz. 102

Das Gesetz räumt beim Gebührensatzrahmen einen Spielraum im Gebührensatz ein, wobei unter Gebührensatz ein Bruchteil der vollen Gebühr zu verstehen ist. Das Gesetz bestimmt nur den Höchst- und den Mindestsatz. Ein Beispiel hierfür bilden die Gebühren VV 2300, 2301. Bei ihnen schwankt der Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 der vollen Gebühr. Ist der Gebührensatz im Einzelfall festgelegt, so ergibt sich die Höhe der Gebühr zwangsläufig aus Gegenstandswert und Gebührentabelle.[76]

 

Rz. 103

Gebühren mit Betragsrahmen sind, wie in § 14 RVG geregelt, Rahmengebühren, in denen der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall bestimmt.[77]

Bei den unter Versicherungsschutz stehenden Rechtsgebieten, für die Rahmengebühren anzuwenden sind, handelt es sich um die Gebühren in

Strafsachen, Teil 4 Nr. 4100 ff. VV RVG,
Bußgeldverfahren, Teil 5 Nr. 5100 ff. VV RVG,
Disziplinarverfahren, Teil 6 Abschn. 2, Nr. 6200 ff. VV RVG,
Standesverfahren, Teil 6 Abschn. 2, Nr. 6200 ff. VV RVG,
sozialrechtliche Angelegenheit, Teil 3 Nr. 3102, 3106, 3204, 3205, 3212, 3213, 1005–1007 VV RVG,
Prüfung eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, Nr. 2102, 2103 VV RVG (Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens).
[73] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 1.
[74] BGH zfs 2013, 406.
[75] LG Köln AG Spezial 2012, 385.
[76] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 2.
[77] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 2, 3.

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