Rz. 117
Beratung und Gutachten waren in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung in VV 2100 bis 2103 geregelt sowie Mediation in § 34 RVG a.F.
Rz. 118
Die Vorschrift des § 34 RVG n.F. fasst alle drei Rechtsgebiete, nämlich Beratung, Gutachten und Mediation, zusammen.
Die Regelung in § 34 RVG n.F. verweist auf eine Vergütungsvereinbarung und, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auf die Regelungen des BGB, also für die Beratung auf § 612 Abs. 2 BGB und für die Gutachtenerstellung auf § 632 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 315 und 316 BGB.[80]
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