Rz. 29

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2010 umfasst der Versicherungsschutz die Übernahme der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes.

 

Rz. 30

Die Kosten anderer Personen, denen Rechtsberatung oder -vertretung in beschränktem Umfang möglich ist, fallen nicht darunter. Hierzu gehören beispielsweise

Hochschullehrer,
Rechtsbeistände,
Patentanwälte,
Verbandsvertreter.
 

Rz. 31

Grundsätzlich umfasst der Versicherungsschutz nicht die Vergütung eines Hochschullehrers, dem in bestimmten Fällen eine Rechtsbesorgung gestattet ist, so z.B. eine Verteidigung in einem Strafverfahren gem. § 138 Abs. 1 StPO.

 

Rz. 32

Ebenso wenig hat die Rechtsschutzversicherung die Vergütung für Patentanwälte zu tragen, obwohl diese auf ihrem Fachgebiet in gewissem Umfang die Befugnis zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung haben. Sie sind jedoch nicht Rechtsanwälte i.S.d. ARB, und deshalb ist ihre Vergütung nicht zu übernehmen.

 

Rz. 33

Auch ist die Vergütung eines Verbandsvertreters anstelle eines Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Versicherungsnehmers übernehmen kann, nicht zu übernehmen.

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