Rz. 108

Die nach einem Gegenstandswert zu bemessenden Gebühren ergeben sich in

außergerichtlichen Angelegenheiten, Teil 2 Nr. 2300 VV RVG,
gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes, Teil 3 Nr. 3100 ff. VV RVG,
Verfahren des Arbeitsrechtes, Teil 3 Nr. 3100 VV RVG,
verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Teil 3 Nr. 3200 ff. VV RVG,
in speziellen Fällen des Sozialrechtes Teil 3 Nr. 3100 ff. VV RVG.
 

Rz. 109

Zur gesetzlichen Vergütung gehört auch der Anspruch auf Auslagenersatz VV RVG 7000–7005 sowie der Anspruch auf Ersatz der Post- und Telekommunikationskosten, VV RVG 7000–7002 einschließlich des Ersatzes auf Anspruch der Dokumentenpauschale VV 7000 und Reisekosten VV RVG 7003–7006.

 

Rz. 110

Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der Mehrwertsteuer insoweit, als diese nicht zu erstatten ist, wenn der Versicherungsnehmer selbst zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Hinsichtlich der Kosten des Gegners einschließlich der Anwaltsvergütung für dessen Anwalt siehe nachfolgende Ausführungen (vgl. Rn 167 ff.).

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