Rz. 74

Der Anfall der Hebegebühr gem. VV 1009 setzt einen Auftrag an den Anwalt seitens des Versicherungsnehmers voraus, von Dritten Zahlungen entgegenzunehmen. In diesem Fall steht dem Anwalt für die mit der Auszahlung oder Rückzahlung verbundene Verwaltungstätigkeit die Hebegebühr zu. Sie ist somit Teil der gesetzlichen Vergütung.

 

Rz. 75

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von angefallenen Hebegebühren durch die Rechtsschutzversicherung setzt aber voraus, dass der Anfall der Hebegebühren nicht eine unnötige Erhöhung der Kosten darstellt. "Unnötig" in diesem Sinne ist eine Entgegennahme von Zahlungen durch den beauftragten Rechtsanwalt, jedenfalls in einfach gelagerten Fällen, in denen ein durchschnittlich versicherter Versicherungsnehmer Eingang und Höhe von Zahlungen unschwer selbst kontrollieren kann.[57] Demgegenüber kann in komplizierten Fällen sowie bei unerfahrenen Versicherungsnehmern die finanzielle Abwicklung durch den Anwalt zur "notwendigen Interessenwahrnehmung" i.S.v. § 1 Abs. 1 ARB sachdienlich sein, wenn der Anwalt nicht nur mit der Durchführung des Zahlungsanspruchs, sondern auch mit der Überwachung des Zahlungseingangs beauftragt wird.

 

Rz. 76

Ist der Gegner in einem Vergleich zur Zahlung zu Händen des Rechtsanwaltes des Versicherungsnehmers verpflichtet, so sind die Hebegebühren von der Rechtsschutzversicherung zu erstatten. Unrichtig ist die Ansicht von Harbauer,[58] wonach die Rechtsschutzversicherung von der Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer Erstattung der Hebegebühr vom Gegner fordern kann. Vielmehr besteht unabhängig vom Erstattungsanspruch gegen den Gegner ein Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung, da es sich bei den Hebegebühren auch um eine Anwaltsvergütung handelt. Gleiches gilt insbesondere in schwierigen und besonders gelagerten Fällen, wenn sich der Gegner in einem Vergleich zur Zahlung zu Händen des Rechtsanwaltes des Versicherungsnehmers verpflichtet.[59]

 

Rz. 77

Wenn der Zahlungspflichtige an den Anwalt zahlt, ohne hierzu aufgefordert zu sein, kann der Versicherungsnehmer Erstattung der Hebegebühr vom Gegner fordern. Somit entfällt in diesem Fall die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung, weil ein Dritter zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.

 

Rz. 78

Zahlt der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dass insoweit eine Aufforderung vorlag, hat der Beklagte den Tatbestand der Hebegebühr ausgelöst und somit diese Kosten zu übernehmen.[60]

[57] LG Hagen zfs 1990, 15.
[58] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 47 (Stichwort "Hebegebühr" nicht im Register vermerkt); zu den Voraussetzungen der Geltendmachung der Hebegebühr vgl. AG Gronau DAR 2001, 94.
[59] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 1009 Rn 21 und 22.
[60] AG Gronau DAR 2001, 94.

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