Rz. 37

Möglich ist aber auch eine so genannte bestimmbare Erbeinsetzung. Diese liegt vor, wenn der Erblasser z.B. seine "gesetzlichen Erben" einsetzt. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Bedachte für jede sachkundige Person aus dem reinen Wortlaut der letztwilligen Verfügung heraus objektiv bestimmbar ist. Dieses Kriterium ist allerdings nicht erfüllt, wenn zur Bestimmung der Erben erst eine Würdigung außerhalb der Urkunde liegender Tatsachen erfolgen muss.

 

Rz. 38

Problematisch ist der Fall, bei dem Abkömmlinge vom Erblasser "gemäß der gesetzlichen Erbfolge 1. Ordnung" eingesetzt werden. Hier sind der eingesetzte Personenkreis und die Höhe der Erbteile erst dann bestimmbar, wenn der für die Bestimmung maßgebliche Zeitpunkt hinzukommt. Als solcher kommt der Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder aber der Zeitpunkt des Erbfalls in Betracht. Die §§ 2066, 2067 BGB gelten insoweit analog als Auslegungsregeln. Diese bestimmen für den Fall, dass der Erblasser pauschal seine "gesetzlichen Erben" oder seine "Verwandten" eingesetzt hat, dass insoweit der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Um nicht auf die Auslegung angewiesen zu sein, sollte das Testament in solchen Fällen eine ausdrückliche Klarstellung vorsehen.

Schwierigkeiten können sich auch ergeben, wenn Eheleute z.B. ihre "gemeinschaftlichen Kinder, soweit solche aus unserer Ehe hervorgehen" als Erben einsetzen. Hier ist fraglich, ob auch adoptierte Kinder dazu zählen.[68] Es gilt dies in der Verfügung von Todes wegen genau zu bestimmen.[69]

 

Rz. 39

Muster 10.9: Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

 

Muster 10.9: Lediglich bestimmbare Erbeinsetzung

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Erben die zum Zeitpunkt meines Todes lebenden bzw. bereits erzeugten Abkömmlinge meiner Tochter _________________________, geb. am _________________________, einschließlich adoptierter Abkömmlinge gemäß der gesetzlichen Erbfolgeregelung erster Ordnung, ein.

[68] OLG Düsseldorf NJWE-FER 1998, 84.
[69] Vgl. zu der Frage der Auslegung einer Erbeinsetzung der "ehelichen leiblichen Abkömmlinge" BayObLG NJW-RR 1992, 839.

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