Rz. 10

Die Zuwendung des Vermögens an den oder die Erben kann grundsätzlich als Ganzes oder in Bruchteilen erfolgen. § 2087 Abs. 1 BGB enthält die allgemeine Auslegungsregel, dass eine solche Zuwendung immer eine Erbeinsetzung darstellt. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmefälle von dieser Auslegungsregel.

Bei einem Universalvermächtnis wird der gesamte Nachlass vermächtnisweise einer Person zugewandt. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich gesetzliche Erbfolge eintritt. Auch das so genannte Quotenvermächtnis, bei dem eine bestimmte Quote des Nachlasses dem Vermächtnisnehmer zugewandt wird, stellt eine Ausnahme von der Regel des § 2087 Abs. 1 BGB dar.

 

Rz. 11

Dem Erblasser ist zu empfehlen, grundsätzlich eine Erbeinsetzung nach Quoten vorzunehmen. Der Vorteil dabei ist, dass insoweit keine Auslegungsprobleme bei Veränderungen des Vermögensbestandes im Zeitraum zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall bestehen. Will er darüber hinaus einzelne Gegenstände bestimmten Bedachten zuordnen, so muss er dies durch zusätzliche Anordnungen hinsichtlich der Auseinandersetzung oder durch Vermächtnisanordnung tun.

 

Rz. 12

Gerade das Urteil des BGH vom 12.7.2017[23] hat gezeigt, dass die laienhafte Erbeinsetzung auf Vermögensteile zu großen Auslegungsschwierigkeiten führen kann. Dem genannten Urteil lag der Fall zu Grunde, dass die Erblasserin ihre Immobilie, die das wesentliche Vermögen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments darstellte, ihrer Freundin vererbt hatte. Kurz vor dem Ableben erbte die Erblasserin selbst noch ein größeres Vermögen von einem Bekannten ihres Vaters. Der Bruder der Erblasserin behauptete daraufhin, dass eine Erbeinsetzung der Freundin nur auf einen Bruchteil (§ 2088 BGB) erfolgt sei, nämlich in Höhe des Wertes des Hauses, und im Übrigen gesetzliche Erbfolge zu seinen Gunsten eingetreten sei.

 

Rz. 13

Für den Gestalter ist es daher unabdingbar, die Bestimmung des Erben losgelöst von der Zuwendung des Vermögensgegenstandes vorzunehmen und bei mehreren Erben eine Erbquote festzulegen. Will man darüber hinaus solche Auslegungsprozesse wie im Falle des Urteils des BGH vom 12.7.2017 nach Möglichkeit vermeiden, sollte man darüber nachdenken, in der letztwilligen Verfügung klarzustellen, dass die Erbeinsetzung unabhängig von der Höhe und der Entwicklung des Vermögens in der Zukunft und unabhängig von seiner Herkunft erfolgt.

 

Rz. 14

Muster 10.1: Erbeinsetzung eines Alleinerben

 

Muster 10.1: Erbeinsetzung eines Alleinerben

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meinen einzigen Sohn, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, _________________________, Straße _________________________, zu meinem alleinigen Vollerben hinsichtlich meines gesamten Vermögens ein.

 

Rz. 15

Muster 10.2: Einsetzung einer Erbengemeinschaft

 

Muster 10.2: Einsetzung einer Erbengemeinschaft

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine beiden Kinder aus erster Ehe, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ und _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, zu meinen Vollerben zu jeweils gleichen Teilen hinsichtlich meines gesamten Vermögens ein.

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