Rz. 32

Gemäß § 1923 Abs. 2 BGB gilt der zur Zeit des Erbfalls bereits Erzeugte, aber noch nicht Geborene als vor dem Erbfall geboren. Die gesetzliche Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB greift aber nur dann, wenn der vor dem Erbfall Erzeugte auch tatsächlich lebend zur Welt kommt.[56]

 

Rz. 33

Muster 10.8: Erbeinsetzung des nasciturus

 

Muster 10.8: Erbeinsetzung des "nasciturus"

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze das noch ungeborene Kind meiner Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu meinem Alleinerben ein. Für den Fall, dass dieses nicht lebend geboren wird, soll meine Tochter _________________________ Ersatzerbin sein.

[56] Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 6.

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