Rz. 16

Möglich ist auch eine bedingte oder befristete Erbeinsetzung. Dies wird bereits durch die §§ 20742076, 2108 Abs. 2, 2109, 2162, 2163 und 2177 BGB vorausgesetzt.[24] Bei der Bedingung kann es sich sowohl um eine Zufalls-, Potestativ-[25] oder Willkürbedingung handeln. Die Rechtsfolge einer Bedingung richtet sich nach §§ 158 ff. BGB, mit Ausnahme von § 161 BGB, der deshalb nicht in Betracht kommt, weil die erbrechtliche Zuwendung keine dingliche Verfügung darstellt und auch keine Anwartschaft begründet.[26]

 

Rz. 17

Die Erbeinsetzung kann sowohl unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) als auch unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erfolgen.[27] Setzt der Erblasser bspw. seine Tochter unter der Bedingung zur Erbin ein, dass sie das Abitur geschafft hat, dann besteht, wenn das Ereignis zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetreten war, bis zu dessen Eintritt eine aufschiebend bedingte Vorerbschaft.[28] Neben einem zukünftigen Ereignis kann auch das Verhalten des Bedachten zur Bedingung gemacht werden (Potestativbedingung), z.B., dass der Erbe bestimmte Verfügungen über Nachlassgegenstände unterlässt.[29]

 

Hinweis

Unterschieden werden muss die Bedingung allerdings von der bloßen Angabe des Motivs bzw. des Beweggrundes im Testament.

 

Rz. 18

Muster 10.3: Bedingte Erbeinsetzung

 

Muster 10.3: Bedingte Erbeinsetzung

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ setze meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, zu meinem alleinigen Vollerben unter der Bedingung ein, dass er im Zeitpunkt meines Todes zumindest einen Abkömmling hat. Hat mein Sohn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch keinen Abkömmling, dann bestimme ich meine gesetzlichen Erben zu Vorerben. Nacherben werden die Abkömmlinge meiner Erben zu jeweils gleichen Teilen. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.

[24] Palandt/Weidlich, § 2074 Rn 1.
[25] Vgl. zu der Frage Potestativbedingung und Bestimmtheitsgrundsatz (§ 2065 BGB) KG ZEV 1998, 260 und Wagner, ZEV 1998, 255.
[26] Vgl. zur sog. Pflichtteilssanktionsklausel OLG Dresden NJW-RR 1999, 1165.
[27] OLG Dresden NJW-RR 1999, 1165.
[28] Staudinger/Otte, § 2074 Rn 1.

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