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Nach früher h.M. sollte die Anwendung des damaligen § 39 Abs. 3 KostO auf "erhebliche Änderungen des gesetzlichen Güterstandes", auf die Vereinbarung anderer Güterstände sowie auf Änderungen, die den bestehenden Güterstand so einschneidend ändern, dass es praktisch ein anderer Güterstand ist, beschränkt sein. In allen anderen Fällen – unerhebliche Änderungen des gesetzlichen Güterstandes; Änderungen, durch die nicht praktisch ein anderer Güterstand begründet wird – sollten im Weg der Schätzung früher gem. § 30 Abs. 1, 2 KostO bewertet werden. Die Bewertung wird heute gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgenommen.

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