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In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung wurde zwar behauptet, dass "für medizinische Akutsituationen nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode ein gesetzliches Notvertretungsrecht geschaffen werden" solle.[16] In dem Koalitionsvertrag wurde allerdings keinesfalls einschränkend formuliert, denn es hieß: "Wir wollen Ehepartnern ermöglichen, im Betreuungsfall füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen, ohne dass es hierfür der Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers oder der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedarf."[17] Das jetzt zeitlich beschränkte Ehegattenvertretungsrecht bleibt also hinter dem Koalitionsvertrag zurück. Auf der anderen Seite ist es auch nicht auf eine Notvertretung in Akutsituationen beschränkt.[18] Dafür hätte eine zeitliche Begrenzung von drei Tagen gereicht, innerhalb der eine Betreuung im einstweiligen Verfahren mit größter Sicherheit eingerichtet werden kann.

[16] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 2.
[17] Koalitionsvertrag 2018, Zeilen 6252 bis 6266.
[18] Ähnlich: Koller/Stahl, GesR 2021, 212, 216; vgl. zum Kompromiss mit den Ländern: BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 123; ähnlich Lugani, MedR 2022, 91, 95.

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