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In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung wurde zwar behauptet, dass "für medizinische Akutsituationen nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode ein gesetzliches Notvertretungsrecht geschaffen werden" solle.[16] In dem Koalitionsvertrag wurde allerdings keinesfalls einschränkend formuliert, denn es hieß: "Wir wollen Ehepartnern ermöglichen, im Betreuungsfall füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu treffen, ohne dass es hierfür der Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers oder der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedarf."[17] Das jetzt zeitlich beschränkte Ehegattenvertretungsrecht bleibt also hinter dem Koalitionsvertrag zurück. Auf der anderen Seite ist es auch nicht auf eine Notvertretung in Akutsituationen beschränkt.[18] Dafür hätte eine zeitliche Begrenzung von drei Tagen gereicht, innerhalb der eine Betreuung im einstweiligen Verfahren mit größter Sicherheit eingerichtet werden kann.
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