Rz. 15

Der eingeschränkte Anwendungsbereich geht schon aus der Normüberschrift hervor – die "Gesundheitssorge". Vermögensangelegenheiten sind nur im engen, damit zusammenhängenden Rahmen umfasst (siehe Rdn 42–46).

Gem. Art. 15 EGBGB n.F. gilt § 1358 BGB n.F. für alle im Inland lebenden Ehegatten.[26] Gem. § 21 LPartG gilt die Vorschrift auch für Lebenspartnerschaften. Eine Pflicht des einen Ehegatten, den anderen zu vertreten, gibt es nicht.[27] Wenn ein Ehegatte die Vertretung nicht übernehmen will oder kann, wird es nach wie vor zu Betreuungen kommen. Eine analoge Anwendung auf Partner, die nicht Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind, ist nicht zulässig,[28] um den engen Schutzbereich nicht zu verlassen.

 

Rz. 16

Gem. Art. 15 EGBGB n.F.[29] gilt das Ehegattenvertretungsrecht gem. § 1358 BGB n.F. im Inland immer, selbst wenn das anderen kollisionsrechtlichen Vorschriften anderes Recht anzuwenden wäre. Es wird also auch nicht auf den sonst im internationalen Recht üblicheren gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.[30] Dies wird mit der Bedeutung und Eilbedürftigkeit der zu regelnden Gesundheitsangelegenheiten sowie dem Schutzbedürfnis für Ärzte und Klinikpersonal begründet.[31] Art. 24 EGBGB n.F. greift nicht.[32] Ebenso ist das ESÜ nicht anwendbar, da es sich um eine gesetzliche und keine rechtsgeschäftliche Vertretung handelt.[33] Für bis zum 31.12.2022 abgeschlossene Vorgänge bleibt es gem. Art. 229 EGBGB n.F. bei den bisherigen Regelungen des internationalen Privatrechts.

[26] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 156.
[27] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 179; Kraemer, BtPrax 2021, 208.
[28] Entsprechend: Lugani, MedR 2022, 91, 93; Kemper, FamRB 2021, 260, 261.
[29] Ausführlich: Croon-Gestefeld, FamRZ 2021, 1939.
[30] Croon-Gestefeld, FamRZ 2021, 1939, 1942.
[31] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 318 f.
[32] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 320.
[33] Croon-Gestefeld, FamRZ 2021, 1939, 1941.

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