Rz. 41

Der Arzt ist gegenüber dem Ehegatten, für den ein solches Vertretungsrecht in Frage kommt, von seiner Schweigepflicht entbunden, § 1358 Abs. 2 BGB n.F. Diese vorgelagerte Schweigepflichtentbindung ist denklogisch notwendig, da ohne sie das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht nicht geprüft und das Vertretungsrecht damit nicht entstehen kann.

Sinnvoll ist, dass der vertretene Ehegatte die Krankenunterlagen selbst einsehen und auch durch Dritte einsehen lassen kann, § 1358 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. So kann er sich insbesondere durch externe Ärzte beraten lassen, sowohl in der Sache selbst als auch für die Frage, ob er sich die Vertretung in den anstehenden Fragen zutraut. Außerdem können auch andere Ärzte den vertretenen Ehegatten so besser behandeln.[61] Beklagt wird, dass die Schweigepflichtentbindung nicht explizit auf andere Heilberufe oder Gehilfen ausgedehnt wurde, wie Therapeuten und Pflegekräfte.[62]

[61] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 181.
[62] Lugani, MedR 2022, 91, 96.

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