Rz. 27

Die Errichtung eines Testaments erfordert in jedem Fall die Testierfähigkeit. Diese Testierfähigkeit ist die – rechtliche – Fähigkeit, ein Testament zu errichten. Testierfähig ist jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist (§ 2229 BGB). Die Testierfähigkeit setzt also vor der allgemeinen Geschäftsfähigkeit nach § 2 BGB ein. Allerdings können Minderjährige nur in Form des öffentlichen, d.h. notariellen Testaments wirksam testieren (§ 2233 BGB).

 

Rz. 28

Nicht testierfähig sind Geisteskranke und Bewusstseinsgestörte, die die Tragweite ihrer Erklärungen nicht zu erfassen vermögen.

Errichtet eine solche Person gleichwohl ein Testament, ist dieses anfechtbar, wobei der Anfechtende den Nachweis zu erbringen hat, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.

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