Rz. 1
Das fünfte Buch des BGB behandelt das Erbrecht, d.h. das Recht, das die Fragen regelt, die nach dem Tod eines Menschen im Hinblick auf dessen Vermögen entstehen. Das Erbrecht knüpft grundsätzlich an einen Erbfall an, d.h. an den Tod einer natürlichen Person, § 1922 BGB, die das Gesetz als Erblasser bezeichnet.
I. Erbfall
Rz. 2
Der Erbfall bewirkt, dass das gesamte Vermögen des Toten auf den oder die Erben übergeht. Das dahinterstehende Prinzip heißt Universalsukzession. Die Vererbung einzelner Gegenstände ist – rechtlich gesehen – nicht möglich, auch wenn es im Volksmund heißt, jemand habe einen Ring oder einen anderen einzelnen Gegenstand von einem anderen "geerbt".
Rz. 3
Eine Person als Alleinerbe erhält mit dem Erbfall den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Sind mehrere Miterben vorhanden, ist jeder zu einem Bruchteil am gesamten Nachlass beteiligt. Erbe ist nur derjenige, der das Vermögen des Erblassers ganz oder zu einem Bruchteil erhält, wobei sich der Begriff des Bruchteils am Wert des Vermögens orientiert. Anderes gilt nur, wenn der Erblasser für die verschiedenen Erben so genannte Teilungsanordnungen bestimmt hat, d.h. durch Testament sein Erbe selbst zwischen den verschiedenen Erben verteilt.
Rz. 4
"Vererbt" der Erblasser lediglich einzelne Vermögensgegenstände, so spricht man von einem Vermächtnis, das eigenen rechtlichen Regeln unterliegt.
Die Abgrenzung zwischen Erbschaft und Vermächtnis ist häufig schwierig, da der Erblasser in einem Testament häufig nicht die rechtlich korrekten Begriffe verwendet. Letztlich erfolgt die Abgrenzung anhand des Wertes der vererbten bzw. vermachten Vermögensgegenstände. Stellen sich die vom Erblasser zugedachten Sachen und Rechte als wesentlicher Teil des Erbes dar, wird man von einer Erbenstellung des Bedachten auszugehen haben, andernfalls von der Stellung als Vermächtnisnehmer.
Beispiel
A stirbt und hinterlässt ein Haus, 10.000,00 EUR auf Sparbüchern und diverse Kleingegenstände. Testamentarisch bestimmt er, dass er seiner langjährigen Lebensgefährtin das Haus vermache. Seine beiden Kinder setze er als Erben über sein Vermögen ein.
Tatsächlich ist in diesem Fall die Lebensgefährtin als Erbin anzusehen, da ihr der ganz überwiegende Teil des Vermögens des A zufallen soll, auch wenn die Zuwendung nur in einem einzelnen Gegenstand besteht.
II. Erbfolge
Rz. 5
Das Erbrecht kennt zwei Arten von Erben, nämlich die gesetzlichen Erben und die testamentarischen Erben, die auch gewillkürte Erben genannt werden. Als Grundregel gilt, dass die gewillkürte Erbfolge, d.h. der durch Testament eingesetzte Erbe, der gesetzlichen Erbfolge vorgeht, vergleiche hierzu § 1937 BGB.
Die gesetzliche Erbfolge tritt zum einen immer dann ein, wenn keine letztwillige Verfügung, d.h. kein Testament oder Erbvertrag erstellt worden ist. Zum anderen kann die gesetzliche Erbfolge aber auch ergänzend zu einer nur teilweisen testamentarischen Regelung zum Zuge kommen.