Rz. 51
Die Erben treten, wie bereits erwähnt, in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedingt, dass sie auch für die vom Verstorbenen hinterlassenen Verbindlichkeiten haften, § 1967 BGB. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubter Handlung und Verträgen folgen, sowie für solche, die sich aus dem Gesetz unmittelbar ergeben, sofern sie nicht ausnahmsweise mit dem Tod des Erblassers erlöschen.
Neben den vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten haftet der Erbe auch für die durch den Tod selbst hervorgerufenen, d.h. für etwaige Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche sowie für die Erfüllung von Auflagen.
I. Umfang der Haftung
Rz. 52
Grundsätzlich gilt, dass die Haftung des Erben unbeschränkt, d.h. nicht allein auf den Umfang der Erbschaft bezogen ist. Der Erbe haftet also nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.
II. Haftungsbeschränkungen
Rz. 53
Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken.
Zu den Haftungsbegrenzungsverfahren, die Wirkung ggü. allen Nachlassgläubigern entfalten (§§ 1975 bis 1989 BGB), zählen insbesondere die beiden amtlichen Verfahren zur Nachlassabsonderung: Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren.
Die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) ist eine Nachlasspflegschaft, die allein zu dem Zweck angeordnet wurde, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§ 1975 BGB). Ziel ist die geordnete und vollständige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten eines nicht überschuldeten Nachlasses.
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine Unterart des allgemeinen Insolvenzverfahrens.
Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens ist im Gegensatz zur Nachlassverwaltung nur die gleichmäßige, nicht hingegen die vollständige Befriedigung der Gläubiger eines überschuldeten, aber nicht dürftigen Nachlasses.
Rz. 54
Einzelne Gläubiger kann der Erbe durch das Aufgebotsverfahren gem. § 1973 BGB oder durch Versäumung gem. § 1974 ausschließen.
Rz. 55
Die Möglichkeit, die Haftung in der vorbeschriebenen Weise zu beschränken, verliert der Erbe nach fruchtlosem Ablauf der Inventarfrist gem. § 1994 BGB, nach Errichtung eines falschen Inventars (§ 2005 BGB), sowie durch eine Weigerung, die Richtigkeit des erstellten Inventarverzeichnisses an Eides Statt zu versichern (§ 2006 Abs. 3 BGB).
Rz. 56
Für den Anwalt von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung einem klagenden Nachlassgläubiger gegenüber erlischt, wenn nicht ausdrücklich die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben wird und die Beschränkung im Urteil festgehalten wird.