Rz. 37

Durch den Erbfall tritt der Erbe unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies geschieht möglicherweise, ohne dass der Erbe dies weiß, weil er beispielsweise vom Tod des Erblassers keine Kenntnis hat.

 

Rz. 38

Der Erbe kann insbesondere von Erbschaftsbesitzern, d.h. von Personen, die aufgrund eines tatsächlich nicht bestehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände herausfordern (§ 2018 BGB). Darüber hinaus kann der Erbe vom Erbschaftsbesitzer alles verlangen, was dieser mit Mitteln aus der Erbschaft erworben hat, zum Beispiel die aus einem geerbten Haus gezogene Miete.

 

Rz. 39

Außerdem wird der Erbe automatisch Besitzer der zum Nachlass gehörenden Gegenstände, auch wenn ihm nicht einmal bekannt ist, wo diese sich befinden. Folge ist, dass ein gutgläubiger Erwerb an diesen Gegenständen gem. § 932 BGB nicht möglich ist, da die Gegenstände als abhandengekommen i.S.d. § 935 BGB gelten.

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