Rz. 2

Der Erbfall bewirkt, dass das gesamte Vermögen des Toten auf den oder die Erben übergeht. Das dahinterstehende Prinzip heißt Universalsukzession. Die Vererbung einzelner Gegenstände ist – rechtlich gesehen – nicht möglich, auch wenn es im Volksmund heißt, jemand habe einen Ring oder einen anderen einzelnen Gegenstand von einem anderen "geerbt".

 

Rz. 3

Eine Person als Alleinerbe erhält mit dem Erbfall den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Sind mehrere Miterben vorhanden, ist jeder zu einem Bruchteil am gesamten Nachlass beteiligt. Erbe ist nur derjenige, der das Vermögen des Erblassers ganz oder zu einem Bruchteil erhält, wobei sich der Begriff des Bruchteils am Wert des Vermögens orientiert. Anderes gilt nur, wenn der Erblasser für die verschiedenen Erben so genannte Teilungsanordnungen bestimmt hat, d.h. durch Testament sein Erbe selbst zwischen den verschiedenen Erben verteilt.

 

Rz. 4

"Vererbt" der Erblasser lediglich einzelne Vermögensgegenstände, so spricht man von einem Vermächtnis, das eigenen rechtlichen Regeln unterliegt.

Die Abgrenzung zwischen Erbschaft und Vermächtnis ist häufig schwierig, da der Erblasser in einem Testament häufig nicht die rechtlich korrekten Begriffe verwendet. Letztlich erfolgt die Abgrenzung anhand des Wertes der vererbten bzw. vermachten Vermögensgegenstände. Stellen sich die vom Erblasser zugedachten Sachen und Rechte als wesentlicher Teil des Erbes dar, wird man von einer Erbenstellung des Bedachten auszugehen haben, andernfalls von der Stellung als Vermächtnisnehmer.

 

Beispiel

A stirbt und hinterlässt ein Haus, 10.000,00 EUR auf Sparbüchern und diverse Kleingegenstände. Testamentarisch bestimmt er, dass er seiner langjährigen Lebensgefährtin das Haus vermache. Seine beiden Kinder setze er als Erben über sein Vermögen ein.

Tatsächlich ist in diesem Fall die Lebensgefährtin als Erbin anzusehen, da ihr der ganz überwiegende Teil des Vermögens des A zufallen soll, auch wenn die Zuwendung nur in einem einzelnen Gegenstand besteht.

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