Ich, ..., geboren am ... in ..., treffe hiermit für den Fall meines Todes die folgenden Bestimmungen:

§ 1 Widerruf früherer Verfügungen

Ich widerrufe hiermit alle früher von mir gemachten Verfügungen von Todes wegen.[1]

[2]

Alternativ

Ich widerrufe hiermit die folgenden früher gemachten Verfügungen von Todes wegen:

(Ihre Angaben zum Teilwiderruf)[3]

§ 2 Erbeinsetzung

Zu meinem alleinigen und unbeschränkten Alleinerben bestimme ich Herrn/Frau ..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ....[4]

Alternativ

Meine Erben sollen die folgenden Personen sein:

(Angaben zu den Miterben)

Sie sollen zu gleichen Anteilen erben.

Alternativ

Zu meinen Erben bestimme ich die folgenden Personen:

..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ..., zu ... % .

..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ..., zu ... %[5]

Alternativ

Mein Erbe soll Herr/Frau ..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ... sein. Er/Sie soll ... % meines Gesamtnachlasses erben. Bezüglich des übrigen Teils des Nachlasses soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.[6]

Alternativ

Es soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.[7]

§ 3 Ersatzerben

Für ... berufe ich ..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ..., zum Ersatzerben.[8]

Alternativ

Ich treffe hiermit die folgenden Ersatzerbenanordnungen: ...

Alternativ

Ersatzerben meiner Erben sollen jeweils deren Erben sein.

§ 4 Enterbung

Hiermit enterbe ich ..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ...[9]

§ 5 Geldvermächtnis

Ich vermache Herrn/Frau ..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ..., einen Geldbetrag von ... EUR.[10]

§ 6 Vermächtnis an Gegenständen

Ich vermache Herrn/Frau ..., geb. am ..., derzeit wohnhaft in ..., ...: ...[11]

§ 7 Teilungsanordnung

Bei der Auseinandersetzung meines Nachlasses haben die Erben folgende Teilungsanordnungen zu berücksichtigen: ... (Hier stehen Ihre Teilungsanordnungen)

[12]

§ 8 Auflage der Vermögenszuwendung

Ich beschwere hiermit ... mit der Auflage, an ... eine Vermögenszuwendung in Höhe von ... EUR vorzunehmen.[13]

§ 9 Unterlassungs- oder Leistungsauflage

Ich beschwere hiermit ... mit der Auflage, ....[14]

§ 10 Testamentsvollstreckung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau ..., ..., ....

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen. Insbesondere hat er die von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen, Teilungsanordnungen durchzusetzen und alle erforderlichen Grundbuchumschreibungen zu veranlassen.[15]

Alternativ

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau ..., ..., ....

Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass über die Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben hinaus verwalten. Die Verwaltung soll bis ... andauern.[16]

Zum Ersatztestamentsvollstrecker ernenne ich Herrn/Frau ..., ..., .... Bezüglich seines Aufgabenkreises und der Dauer der Testamentsvollstreckung gelten die oben genannten Anordnungen.[17]

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung in Höhe von ... EUR.[18]

Alternativ

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung nach der Möhring´schen Tabelle.[19]

Ort, Datum
 
    Unterschrift (Vor- und Zuname)    
[1] Hat der Erblasser bisher noch keine Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen, so ist er in seiner Testierfreiheit unbeschränkt. In diesem Falle erübrigt sich der Widerruf letztwilliger Verfügungen.

Soweit eine neuere Verfügung zu einer älteren letztwilligen Verfügung in Widerspruch steht, wird das frühere Testament durch das neue aufgehoben (§ 2258 Abs. 1 BGB). Bestehen Zweifel darüber, ob noch wirksame frühere Verfügungen bestehen, sollte auf jeden Fall diese Klausel ausgewählt werden, es sei denn, dass gewünscht wird, dass nur die im Widerspruch stehenden Verfügungen aufgehoben werden. Durch diese Klausel werden über die im Widerspruch stehenden Klauseln hinaus alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen, soweit dies rechtlich möglich ist.

Soweit mit Erbverträgen über den Nachlass verfügt worden ist, ist der Erblasser in aller Regel daran gebunden und kann nicht wirksam anderweitig verfügen. Die Möglichkeiten, sich von Erbverträgen zu lösen, sind eng begrenzt.

Auch frühere gemeinschaftliche Testamente haben eine Bindungswirkung. Sie können zu Lebzeiten des Ehegatten nicht einfach durch eine einseitige letztwillige Verfügung widerrufen werden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Vielmehr muss der Widerruf nach den Regeln erklärt werden, die für den Rücktritt von einem Erbvertrag gelten. Hierzu ist in § 2296 BGB festgelegt, dass Vertretung insoweit nicht zulässig ist und dass die Erklärung notariell beurkundet werden muss. Die so erstellte Erklärung muss dem anderen Teil in Urschrift oder Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen.

[2] Achtung: Der Zugang einer Abschrift oder Kopie genügt nicht!

Im Einzelfall ist sachkundige Beratung zur Klärung der Frage, ob und inwieweit eine Bindungswirkung besteht und wie sie beseitigt werden kann, unverzichtbar.

[3] Mit d...

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