Rz. 19
Die wohl bedeutendste Form der Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Zu unterscheiden sind das eigenhändige und das notarielleTestament. Daneben besteht die Möglichkeit, in Notsituationen spezielle Formen von Testamenten zu errichten.
1. Eigenhändiges Testament
Rz. 20
Der Erblasser kann seinen letzten Willen eigenhändig niederlegen. Das von ihm verfasste Schriftstück muss vollständig handschriftlich abgefasst sein, einen maschinengeschriebenen Text zu unterschreiben reicht nicht aus. Außerdem sollen der Ort und die Zeit der Errichtung angegeben werden, § 2247 BGB. Das eigenhändige Testament muss weiterhin mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden, wobei eine diesen Anforderungen nicht genügende Unterschrift unter den Voraussetzungen des § 2247 Abs. 3 BGB unschädlich ist.
Rz. 21
Das eigenhändige Testament entfaltet volle Wirksamkeit. Von ihm ist jedoch zumindest bei schwierigeren Erbschaftsfragen abzuraten, sofern nicht mit seiner Errichtung eine eingehende rechtliche Beratung erfolgt. Viele Erbschaftsprozesse werden nur deshalb geführt, weil der Erblasser bei der Abfassung des Testaments an Rechtsrat gespart hat und die getroffenen Regelungen dann nicht juristisch eindeutig sind.
Rz. 22
Ein nicht vollständig handschriftlich abgefasstes und unterschriebenes Testament ist nichtig; liegt kein anderes Testament vor, tritt in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge ein. Kann das eigenhändige Testament, das z.B. in der Schreibtischschublade aufbewahrt wurde, nicht mehr aufgefunden werden, greift ebenfalls die gesetzliche Erbfolge.
Rz. 23
Das eigenhändige Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden (§ 2248 BGB). Einreichen darf es der Testierende per Post und persönlich oder er lässt es einen Dritten vorbeibringen. Der Antrag auf Verwahrung bedarf dabei keiner besonderen Form.
2. Notarielles Testament
Rz. 24
Das notarielle Testament wird auch öffentliches Testament genannt. Es wird durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar, der regelmäßig auch die Beratung übernimmt, errichtet. Möglich ist es auch, dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit der mündlichen Erklärung zu übergeben, dass diese Schrift den letzten Willen enthalte. Die übergebene Schrift muss nicht eigenhändig geschrieben oder unterschrieben sein. Der Notar fertigt eine Niederschrift über die Übergabe an (§ 2232 BGB).
3. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)
Rz. 25
Seit 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.
In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.
Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.
Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter www.testamentsregister.de.
4. Spezialformen
Rz. 26
Als Spezialformen für die Errichtung von Testamenten existieren die in den §§ 2249–2251 BGB genannten Testamentsformen. Die Nottestamente verlieren drei Monate nach ihrer Errichtung ihre Gültigkeit, sofern der Erblasser dann noch lebt (§ 2252 BGB).
5. Testierfähigkeit
Rz. 27
Die Errichtung eines Testaments erfordert in jedem Fall die Testierfähigkeit. Diese Testierfähigkeit ist die – rechtliche – Fähigkeit, ein Testament zu errichten. Testierfähig ist jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist (§ 2229 BGB). Die Testierfähigkeit setzt also vor der allgemeinen Geschäftsfähigkeit nach § 2 BGB ein. Allerdings können Minderjährige nur in Form des öffentlichen, d.h. notariellen Testaments wirksam testieren (§ 2233 BGB).
Rz. 28
Nicht testierfähig sind Geisteskranke und Bewusstseinsgestörte, die die Tragweite ihrer Erklärungen nicht zu erfassen vermögen.
Errichtet eine solche Person gleichwohl ein Testament, ist dieses anfechtbar, wobei der Anfechtende den Nachweis zu erbringen hat, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.
6. Widerruf von Testamenten
Rz. 29
Testamente werden entweder durch neue Testamente widerrufen, wobei ein öffentliches Testament auch durch ein eigenhändiges widerrufen werden kann und umgekehrt. Einen Testamentswiderruf bedeutet es auch, wenn der Erblasser das Testament bewusst vernichtet oder sonst zu erkennen gibt, dass das Testament keine Gültigkeit mehr haben soll, z.B. durch Durchstreichen, ohne ein neues Testament zu errichten.
7. Gemeinschaftliches Testament
Rz. 30
Ein Sonderfall des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werd...