Rz. 66

Der Erblasser kann testamentarisch anordnen, dass sein letzter Wille durch einen Dritten, der auch Miterbe sein kann, vollstreckt werden soll. Dieser Dritte heißt dann Testamentsvollstrecker. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser durch seine letztwilligen Verfügungen. Enthält das Testament oder der Erbvertrag hierzu keine Ausführungen, so hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen auszuführen und unter mehreren Erben eine Auseinandersetzung herbeizuführen, §§ 2203, 2204 BGB.

 

Rz. 67

Der Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Tätigkeit aktiv und passiv prozessführungsberechtigt, d.h. er kann selbst klagen und als Testamentsvollstrecker verklagt werden. Dass er als Testamentsvollstrecker klagt oder verklagt wird, muss aus dem Klagerubrum eindeutig hervorgehen.

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