Rz. 9

Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist gesondert geregelt. Es konkurriert mit dem der Erben kraft Verwandtschaft und ist umso stärker, je weiter die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erblasser und erbenden Verwandten sind.

 

Rz. 10

Der Ehegatte ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben denen der zweiten Ordnung zur Hälfte berechtigt, § 1931 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 11

Schwieriger wird es, wenn neben dem Ehegatten noch erbberechtigte Großeltern des Erblassers vorhanden sind. Diesen gegenüber hat der Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte der Erbschaft. Abkömmlinge der – verstorbenen, jedoch grundsätzlich erbberechtigten – Großeltern verdrängt der Ehegatte jedoch vollständig von der Erbfolge (§ 1931 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 12

Eine im Hinblick auf das Ehegattenerbrecht bedeutsame Regelung enthält § 1931 Abs. 2 BGB, nach dessen Inhalt die Vorschriften des § 1371 BGB unberührt bleiben. § 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall. Durch diesen erhält der überlebende Ehegatte regelmäßig mehr als den ihm zustehenden Erbteil, da § 1371 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Ehegatte einen pauschalierten Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels der Erbschaft beanspruchen kann, unabhängig davon, ob überhaupt ein Ehegatte einen Zugewinn während der Ehe erzielt hat. Anderseits kann der Ehegatte aber auch die Erbschaft ausschlagen und einen normalen familienrechtlichen Zugewinnausgleich durchführen und den errechneten Anspruch neben dem Pflichtteilsanspruch fordern. Zu beachten ist, dass der in § 1371 BGB normierte Zugewinnausgleich im Fall des Todes nur zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

 

Rz. 13

Eine Sonderregelung für den Fall, dass der Erblasser mehrfach verheiratet war und Kinder aus früheren Ehen hinterlassen hat, enthält § 1371 Abs. 4 BGB. Danach ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Kindern aus seinem pauschalierten Zugewinnausgleich eine angemessene Ausbildung zu finanzieren.

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