a) Erbschein
Rz. 32
Die Erbfolge ist grundsätzlich mittels eines Erbscheins nachzuweisen (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa 75 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis.
Rz. 33
Seit der Neuregelung des § 352a Abs. 2 FamFG zum 17.8.2015 können Erben einen quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, weil die genaue Erbquote vor allem interne Bedeutung innerhalb der Erbengemeinschaft hat.
Nach der Ansicht des OLG Düsseldorf genügt es für die Erteilung des quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins, dass der antragstellende Miterbe den Verzicht auf die quotenmäßige Feststellung der Erbteile erklärt. Der Verzicht aller (potenziellen) Miterben auf die Angabe der Erbteilsquote sei nicht erforderlich. Die übrigen Miterben seien ausreichend dadurch gesichert, dass sie selbst einen (gegenläufigen) Erbscheinsantrag stellen und damit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung eines quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins verhindern könnten.
Rz. 34
Der Erbschein ist in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht, weil nur Urschrift oder Ausfertigung die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB für sich hat; die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr die Urschrift (analog § 47 BeurkG, vgl. hierzu § 7 Rdn 203). Wäre der Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen worden (§ 2361 BGB), so hätte auch die Ausfertigung eingezogen werden müssen und nicht auch die Abschrift. Allerdings hat sich gezeigt, dass manche Grundbuchämter sich auch mit einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins begnügen.
Rz. 35
Der Erbe hat nur die Erbfolge als solche zu beweisen, nicht den Fortbestand seiner Rechtsinhaberschaft. Dieser Nachweis muss nicht mit aktuellen Urkunden geführt werden. Zwar wird regelmäßig ein Erbschein vorgelegt werden, dessen bleibende Aktualität grundsätzlich dadurch gewährleistet wird, dass er bei späterer Unrichtigkeit einzuziehen wäre, § 2361 BGB. Zwingend ist das jedoch nicht. Vielmehr kann der Nachweis stattdessen auch mithilfe eines eröffneten öffentlichen Testaments erfolgen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Testamentseröffnung zurückliegt.
Rz. 36
Befinden sich Grundbuchamt und Nachlassgericht beim selben Amtsgericht, so ist die Vorlage einer Erbscheinsausfertigung nicht erforderlich, es reicht vielmehr, im Grundbuchantrag auf den in den Nachlassakten befindlichen Erbschein zu verweisen.
Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden, vielmehr ist ein Erbschein vorzulegen.
Rz. 37
Im Geltungsbereich der Höfeordnung reicht allerdings zum Nachweis des Erbrechts bei Nachlässen, in denen sich ein Hof befindet, allein die Vorlage eines vom Nachlassgericht ausgestellten Erbscheins nicht aus. Denn nach § 18 Abs. 2 S. 2 HöfeO muss der Erbschein den Hoferben als solchen bezeichnen. Dazu ist die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses erforderlich.
b) Europäisches Nachlasszeugnis
Rz. 38
Hinweise
Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten – auch zum Zweck des Erbnachweises bei öffentlichen Registern, ohne dass es dazu eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 69 Abs. 1, Abs. 5 EuErbVO.
Beim Europäischen Nachlasszeugnis wird nicht mehr unterschieden nach Ausfertigung und Abschrift; es werden nur noch Abschriften erteilt, Art. 70 EuErbVO.
aa) Berechtigtes Interesse für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift
Rz. 39
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist in beglaubigter Abschrift vorzulegen; sie hat Richtigkeitsvermutung und Rechtsschein gem. Art. 69 EuErbVO. Nach Art. 70 EuErbVO reicht ein berechtigtes Interesse für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines ENZ. Die Schwelle ist also niedriger (berechtigtes Interesse) als für die Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins (rechtliches Interesse, § 357 Abs. 2 FamFG).
Rz. 40
Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinsta...