Rz. 245

Mehrere Surrogationsfälle können aufeinander folgen (sog. Kettensurrogation).

 

Rz. 246

 

Beispiel

Ein Nachlassgrundstück wird verkauft; mit dem kraft Gesetzes zum Nachlass gehörenden Erlös kaufen die Miterben ein anderes Grundstück. Dieses ist gem. § 47 GBO wiederum in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen. Nur kraft der Surrogationswirkung kann dieses Grundstück in Erbengemeinschaft erworben werden, während eine vertraglich vereinbarte Erbengemeinschaft nicht denkbar wäre (vgl. den Fall aus der BGH-Rechtsprechung Rdn 251 ff.)

Natürlich muss es bereits bei der Auflassung auf die Miterben in Erbengemeinschaft übertragen werden (§ 925 BGB, § 47 GBO, vgl. Muster Rdn 252). Erfolgt dies nicht, so wird das Grundbuch damit unrichtig.

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